(1) Artikel 5 Absatz 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 6. Juni 2005, Nr. 24, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„3. Der Betrag laut Absatz 1 wird für den Zeitraum 1. Jänner 2019 bis 31. Dezember 2021 festgelegt.“
(1) Dieses Dekret tritt am 1. Jänner 2019 in Kraft.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.