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1) Es wird zur Kenntnis genommen, dass der Südtiroler Sanitätsbetrieb im zweiten Semester 2017 dem Verfahren der Region Piemont zum Einkauf von Blutzuckermessgeräten, Blutzuckerteststreifen und Lanzetten für Diabetiker im Ausmaß von 30% des dreijährlichen Bedarfs, welcher einer Menge von 5.000 Blutzuckermessgeräten, 6.000.000 Blutzuckerteststreifen und 6.000.000 Lanzetten entspricht, beigetreten ist und dass es Absicht des Südtiroler Sanitätsbetriebes ist, sich auch in Zukunft solcher Verfahren zur Versorgung mit Medizinprodukten für Diabetiker zu bedienen.
2) Der Südtiroler Sanitätsbetrieb verteilt die Blutzuckermessgeräte, die Blutzuckerteststreifen und die Lanzetten laut Punkt 1 an die Betreuten für den ersten Behandlungszyklus unmittelbar nach ihrer Entlassung aus einem stationären Krankenhausaufenthalt oder nach einer ambulanten fachärztlichen Untersuchung an den eigenen Medikamentenverteilerstellen in den Krankenhäusern Bozen, Meran, Brixen und Bruneck. Die Verteilung des ersten Behandlungszyklus darf 60 Behandlungstage nicht überschreiten und erfolgt auf der Grundlage einer einzigen und vorhergehenden Genehmigung.
3) Der Südtiroler Sanitätsbetrieb verteilt die Blutzuckermessgeräte, Blutzuckerteststreifen und Lanzetten laut Punkt 1 in seinem Auftrag und in seinem Namen über die vertragsgebundenen Apotheken, die vertragsgebundenen Handelsbetriebe, die zum Verkauf von Arzneimitteln ermächtigt sind, sowie die vertragsgebundenen Sanitätshäuser auf der Grundlage einer eigenen Vereinbarung, die mit den Gewerkschaftsverbänden der vertragsgebundenen Apotheken abgeschlossen wird.
4) Zum Abschluss der Vereinbarung laut Punkt 2 wird der Entwurf der Anlage A genehmigt. Der Südtiroler Sanitätsbetrieb übermittelt die unterzeichnete Vereinbarung der Abteilung Gesundheit, Amt für Gesundheitsleistungen.
5) Den Vergütungspreis für Blutzuckerteststreifen für Diabetiker laut geltendem Verzeichnis der Medizinprodukte, die im Sinne der mit Beschluss der Landesregierung vom 14. März 2005, Nr. 809 genehmigten und mit Beschluss der Landesregierung vom 19. Mai 2008, Nr. 1687 ergänzten sowie mit Beschluss der Landesregierung vom 13. Oktober 2015, Nr. 1182 abgeänderten Regelung zu Lasten des Landesgesundheitsdienstes gewährt werden, auf 0,52 Euro zuzüglich MwSt., zu reduzieren und zwar mit Erreichen eines Anteils von 20% an Heilbehelfen, die von den territorialen Apotheken auf der Grundlage einer digitalisierten Verschreibung zu Lasten des Landesgesundheitsdienstes abgegeben wurden.
6) Die Verteilung der Systeme zur kontinuierlichen Glukoseüberwachung im Namen und im Auftrag des Südtiroler Sanitätsbetriebes über die vertragsgebundenen Apotheken auf der Grundlage einer eigenen Vereinbarung, die mit den Gewerkschaftsverbänden der vertragsgebundenen Apotheken abgeschlossen wird, vorzusehen, welche die entsprechenden Modalitäten und wirtschaftlichen Bedingungen festlegt, sobald die neuen Kriterien für die Gewährung von Medizinprodukten an Personen mit Diabetes in Kraft treten.
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht.