1. Die Schulamtsleiterin, der Schulamtsleiter, die Landesschuldirektorin oder der Landesschuldirektor erteilt in der Regel einen Direktionsauftrag zur Besetzung von Direktionen, die frei oder ganzjährig verfügbar sind, an jene Lehrpersonen, welche in der Rangliste des Wettbewerbs nach Prüfungen und Bewertungsunterlagen für die Aufnahme von Schulführungskräften eingetragen sind, aber noch nicht als Schulführungskräfte aufgenommen worden sind. In begründeten Ausnahmefällen kann er oder sie den Stellvertreter oder die Stellvertreterin des Direktors oder der Direktorin mit der Führung der Schule beauftragen.
2. Falls die Rangliste des Wettbewerbs nach Prüfungen und Bewertungsunterlagen für die Aufnahme von Schulführungskräften an Grund-, Mittel- und Oberschulen erschöpft ist, kann der zuständige Schulamtsleiter/die zuständige Schulamtsleiterin oder der zuständige Landesschuldirektor/die zuständige Landesschuldirektorin den Lehrpersonen, die in der Bewertungsrangliste für die Zulassung zum Ausbildungslehrgang für Schulführungskräfte eingetragen sind, vorübergehend einen Direktionsauftrag zur Besetzung von Schuldirektionen erteilen, die frei oder nicht frei, aber verfügbar sind.
3. Die Schulamtsleiterin, der Schulamtsleiter, die Landesschuldirektorin oder der Landesschuldirektor kann im folgenden Schuljahr den Direktionsauftrag gemäß Absatz 1 oder 2 auf Antrag der betroffenen Person bestätigen. Der Antrag auf Bestätigung des Direktionsauftrages kann dieselbe Direktion oder eine andere Direktion betreffen. Die Bestätigung des Direktionsauftrages an derselben Schule setzt deren Verfügbarkeit voraus.
4. Der Verzicht auf einen Direktionsauftrag hat für die betroffene Person keine Folgen.
5. Der Direktionsauftrag wird für die Dauer eines Schuljahres erteilt.
6. Die Schulamtsleiterin, der Schulamtsleiter, die Landesschuldirektorin oder der Landesschuldirektor kann aus schwerwiegenden und nachgewiesenen Gründen mit einer begründeten Maßnahme, die dem/ der Betroffenen mitzuteilen ist, einen anderen Direktionsauftrag erteilen oder den erteilten Direktionsauftrag widerrufen.
7. Die erteilten Direktionsaufträge müssen an der Anschlagtafel der zuständigen Bildungsdirektion veröffentlicht werden.