(1) In Artikel 5 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 1. Juli 1993, Nr. 11, in geltender Fassung, sind die Wörter „seit zumindest einem Jahr tätig sind,“ gestrichen.
(2) In Artikel 5 Absatz 10 des Landesgesetzes vom 1. Juli 1993, Nr. 11, in geltender Fassung, werden die Wörter „, innerhalb des Landes tätig sind und deren Gründung mindestens sechs Monate zurückliegt“ durch die Wörter „und innerhalb des Landes tätig sind“ ersetzt.
(1) Nach Artikel 10/bis des Landesgesetzes vom 1. Juli 1993, Nr. 11, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:
„Art. 10/ter (Zusammenarbeit mit dem Dienstleistungszentrum für das Ehrenamt)
1. Unter Einhaltung der allgemeinen Transparenzbestimmungen kann die Autonome Provinz Bozen das Dienstleistungszentrum für das Ehrenamt mit der Erbringung von Tätigkeiten und Dienstleistungen zur Förderung des Dritten Sektors betrauen, und zwar insbesondere mit:
(2) Für die Erbringung der Tätigkeiten und Dienstleistungen laut Absatz 1 kann die Autonome Provinz Bozen zusätzliche Finanzmittel aus dem Landeshaushalt sowie Sachleistungen bereitstellen.“
(1) Nach Artikel 13 Absatz 7 des Landesgesetzes vom 1. Juli 1993, Nr. 11, in geltender Fassung, wird folgender Absatz angefügt:
„8. Zusammenschlüsse von Personen und anderen Rechtssubjekten, die im Sinne von Artikel 5 dieses Gesetzes die Eintragung in das Landesverzeichnis der ehrenamtlich tätigen Organisationen oder in das Landesverzeichnis der Organisationen zur Förderung des Gemeinwesens beantragen, müssen über die vom gesetzesvertretenden Dekret vom 3. Juli 2017, Nr. 117, vorgeschriebenen Voraussetzungen verfügen.“
(1) Artikel 5 Absatz 9 sowie die Artikel 6, 7 und 8 des Landesgesetzes vom 1. Juli 1993, Nr. 11, in geltender Fassung, sind aufgehoben.
(1) Die Deckung der aus diesem Gesetz hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2019 auf 30.000,00 Euro und für das Jahr 2020 auf 40.000,00 Euro belaufen, erfolgt durch die Nutzung der im Rahmen des Programms 01 des Aufgabenbereichs 1 des Voranschlags der Ausgaben des Landeshaushaltes 2018-2020 eingeschriebenen Ressourcen.
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft.
Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.