1. Die Fachkraft der sozialpädagogischen Grundbetreuung des Sozialsprengels bewertet die Fähigkeiten und den Pflege-, Betreuungs- und Begleitungsbedarf der anzuvertrauenden Person in Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen und Diensten, die in das Lebensprojekt der Person einbezogen sind, und wählt die Gastfamilie aus.
2. Vor der Anvertrauung von Personen laut Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) ist vom zuständigen Gesundheitsdienst ein Gutachten einzuholen (Rehabilitationsdienst, Psychologischer Dienst, Zentrum für Psychische Gesundheit, Dienst für Abhängigkeitserkrankungen).
3. Sind alle Voraussetzungen für die Anvertrauung gegeben und stimmt die anzuvertrauende Person oder deren gesetzlicher Vertreter/gesetzliche Vertreterin der Maßnahme zu, verfasst der Sozialsprengel eine Vereinbarung samt Pflichtenheft, die Folgendes enthält:
a) meldeamtliche Daten,
b) Begründung der Ziele und Maßnahmen,
c) Art und Dauer der Anvertrauung,
d) Aufgaben der Gastfamilie, der anvertrauten Person und der Sozial- und Gesundheitsdienste,
e) Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen der anvertrauten Person, der Gastfamilie, der Herkunftsfamilie sowie den Sozial- und Gesundheitsdiensten und etwaigen weiteren vor Ort tätigen Organisationen, die die Inklusion fördern,
f) Informationen zur Vergütung, die der Gastfamilie ausgezahlt werden muss, sowie zur Tarifbeteiligung der anvertrauten Person und der dazu verpflichteten Familiengemeinschaften.
4. Der Sozialsprengel ist für die Koordination und die Überwachung der vereinbarten Maßnahmen zuständig. Er hat zudem die Aufgabe, die Gastfamilien zu informieren, auszubilden und zu unterstützen.
5. Die Anvertrauung endet, wenn die Bedingungen, die sie erforderlich gemacht haben, nicht mehr bestehen oder wenn die in der Vereinbarung und im entsprechenden Pflichtenheft festgelegten Aufgaben nicht eingehalten werden.
6. Im Fall eines Wechsels zu einer anderen Betreuungsform (z. B. ambulanter oder stationärer Art) müssen für die anvertraute Person die nötige Beratung und Begleitung sichergestellt sein.