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1. Folgende Änderungen an der Anlage zum Beschluss der Landesregierung vom 3. Februar 2015, Nr. 130, abgeändert durch Beschluss vom 6. Dezember 2016, Nr. 1366 in geltender Fassung, zu genehmigen:
1.1
Unter Paragraf 2.1, Buchstabe c), Ziffer 3 der Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 3. Februar 2015, Nr. 130 in geltender Fassung werden die Kürzel EG mit EU und CE mit UE ersetzt.
1.2
Paragraf 2.3, erster Punkt der Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 3. Februar 2015, Nr. 130 in geltender Fassung erhält folgende Fassung:
- der Beschluss der Landesregierung vom 6. Februar 2018 Nr. 115 (für das im Paragrafen 2.2 unter den Punkten I. bis III. angeführte Lehrpersonal)
1.3
Paragraf 2.5 der Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 3. Februar 2015, Nr. 130 in geltender Fassung erhält folgende Fassung:
„Für die Eintragung in die Rangordnung müssen Lehrpersonen ladinischer Muttersprache die Prüfung der Kenntnis der deutschen und italienischen Sprache im Sinne des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752, in geltender Fassung, bezogen auf das angestrebte Unterrichtsfach, sowie die beim ladinischen Schulamt durchgeführte Prüfung über die Kenntnis der ladinischen Sprache im Sinne des Artikels 12 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 10. Februar 1983, Nr. 89, in geltender Fassung, bestanden haben.”.
1.4
Paragraf 3.5 der Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 3. Februar 2015 Nr. 130 in geltender Fassung erhält folgende Fassung:
„Interessierte ladinischer Muttersprache können sich neben der ladinischen auch in die deutsche oder italienische Rangordnung eintragen, je nachdem, ob sie die höhere Sekundarschule (Oberschule) in deutscher oder italienischer Unterrichtssprache absolviert haben. Nach Abschluss einer höheren Sekundarschule in den ladinischen Ortschaften ist die Eintragung in alle drei Ranglisten möglich. Ausschlaggebend ist jeweils die bestandene staatliche Abschlussprüfung“.
1.5
Paragraf 4.5 der Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 3. Februar 2015, Nr. 130 in geltender Fassung erhält folgende Fassung:
„Die Anträge auf Eintragung in die Rangordnung müssen bis spätestens 28. Februar jeden Jahres, 12:00 Uhr, bei der Landesabteilung Personal eingehen.
- Neben der persönlichen Abgabe beim Info-Point der Personalabteilung ist die Übermittlung des Antrags auch per Post (Einschreiben mit Rückschein), E-Mail (als PDF-Datei) oder PEC (zertifiziertes elektronisches Postfach) zulässig.
- Außer bei der persönlichen Abgabe, muss in allen Fällen zusammen mit dem Antrag die lesbare Kopie eines gültigen Erkennungsausweises übermittelt werden.
- Termingerecht eingereicht sind auch solche Anträge, die spätestens um 12.00 Uhr des 28. Februar per Einschreiben mit Rückschein abgeschickt worden sind. Maßgeblich ist in diesem Fall der Stempel des Annahmepostamtes, der Datum und Uhrzeit enthalten muss.
- Fällt der 28. Februar auf einen Feiertag oder jedenfalls auf einen Tag, an dem die Landesämter geschlossen sind, ist der Fälligkeitstermin von Rechts wegen auf den ersten darauf folgenden Tag verschoben, an dem die Ämter wieder geöffnet sind.“
1.6
Paragraf 5.1 Buchstabe A1, Absatz 3 der Anlage des Beschlusses der Landesregierung Nr. 130 vom 3. Februar 2015 in geltender Fassung erhält folgende Fassung:
„Grundsätzlich nicht angewandt wird diese Bestimmung in den ladinischen Rangordnungen, wo der Zweisprachigkeitsnachweis sowie die Prüfung über die Kenntnis der ladinischen Sprache Zugangsvoraussetzungen sind, und in den Rangordnungen für den Zweitsprachenunterricht, wo der Zweisprachigkeitsnachweis erforderlich ist.“
1.7
Paragraf 5.1 Buchstabe A1, Absatz 4 der Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 3. Februar 2015, Nr. 130 in geltender Fassung erhält folgende Fassung:
„Gemäß Artikel 32 Absatz 2 des Bereichsabkommens sind in der Rangordnung vom Juni 2018 und allen nachfolgenden Rangordnungen die Lehrpersonen ohne Zweisprachigkeitsnachweis, die zum Fälligkeitstermin für die Abgabe der Gesuche (28. Februar) im jeweiligen Fach ein Dienstalter von mindestens einem Jahr angereift haben, den Lehrpersonen mit Zweisprachigkeitsnachweis gleichgestellt. Es zählt das Dienstalter, das in der Rangordnung verzeichnet ist – siehe § 5.1 A2 II.“
1.8
Im Paragraf 5.1 Buchstabe A1, Absatz 5 der Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 3. Februar 2015, Nr. 130 in geltender Fassung wird der Wortlaut „drei Jahren“ mit dem Wortlaut „einem Jahr“ ersetzt.
1.9
Im Paragraf 5.1 der Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 3. Februar 2015, Nr. 130 in geltender Fassung wird Buchstabe A4 gestrichen.
1.10
Im Paragraf 5.1 der Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 3. Februar 2015 Nr. 130 in geltender Fassung werden unter Buchstabe B die ersten 4 Absätze gestrichen (beginnend mit den Worten „Für das Schuljahr 2015-16“ und endend mit den Worten „Fach/Fächerbündel“).
1.11
Paragraf 5.1 Buchstabe B3 der Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 3. Februar 2015, Nr. 130 in geltender Fassung erhält folgende Fassung:
„Bei Punktegleichheit gelten die Vorzugskriterien gemäß Artikel 23 der Verordnung.“
1.12
Paragraf 6.1, Absatz 3 der Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 3. Februar 2015, Nr. 130 in geltender Fassung erhält folgende Fassung:
„Bis zwei Arbeitstage vor Beginn der Stellenwahl melden die Bereiche mögliche Veränderungen des Verzeichnisses, unter anderem auch bekannt gewordene Ersatzstellen, die für weniger als ein Schuljahr verfügbar sind. Die anfallenden Änderungen werden im Verzeichnis nachgetragen. Alle verfügbaren Stellen müssen im erwähnten Verzeichnis aufscheinen.“
1.13
Paragraf 6.7 der Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 3. Februar 2015, Nr. 130 in geltender Fassung erhält folgende Fassung:
„Eingeschränkte Zugangsvoraussetzungen: Bei der Besetzung der Stellen sind lediglich Einschränkungen im Rahmen der für die einzelnen Fächer vorgesehenen spezifischen Zugangsvoraussetzungen zulässig. Dementsprechend können zusätzliche Spezialisierungen, besondere berufliche Qualifikationen oder eine längere Berufserfahrung, als von den Zugangsvoraussetzungen vorgesehen, nicht als Einschränkung für die Stellenbesetzung verlangt werden. Im Stellenverzeichnis können hingegen nützliche Informationen zu den erforderlichen Kenntnissen und Kompetenzen für den Unterricht in besonderen Fällen angeführt werden.“
1.14
Paragraf 7.4 Buchstabe e) der Anlage des Beschlusses der Landesregierung Nr. 130 vom 3. Februar 2015 in geltender Fassung erhält folgende Fassung:
“das Ausmaß der Wochenstunden nicht unter 30 % eines Vollzeitauftrags liegt“.
1.15
Paragraf 9.3 der Anlage des Beschlusses der Landesregierung Nr. 130 vom 3. Februar 2015 in geltender Fassung erhält folgende Fassung:
„Für den Zugang zur Rangordnung ist neben dem Abschluss eines fünfjährigen Hochschulstudiums oder eines gleichgestellten Hochschulstudiums alter Studienordnung die spezifische Ausbildung für den Unterricht von Deutsch oder Italienisch als Fremdsprache beziehungsweise Zweitsprache (DaF/DaZ) vorgeschrieben, welche mit Dekret der zuständigen Landesschuldirektorin oder des zuständigen Landesschuldirektor festgelegt werden“.
1. “Anlage 1” und “Anlage 2” der Anlage des Beschlusses der Landesregierung Nr. 130 vom 3. Februar 2015 in geltender Fassung, werden gestrichen.
2. Die Vorschriften laut nachfolgender Punkte der mit vorliegendem Beschluss abgeänderten „Regelung der befristeten Aufnahme des Lehrpersonals an den berufsbildenden Schulen des Landes“ finden ab dem Schuljahr 2018-2019 auch für das Lehrpersonal der Musikschulen, in Abänderung der Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 11.März. 2014 Nr. 286, abgeändert mit den Beschlüssen vom 3. Februar 2015, Nr. 130 und vom 6. Dezember 2016, Nr. 1366, Anwendung:
• 1.1
• 1.3
• 1.4
• 1.5
• 1.6
• 1.7
• 1.8
• 1.11
• 1.12, wie folgt ergänzt: „ausgenommen Ersatzstellen mit einer Arbeitszeit unter 30 %“.
• 1.13
• 1.14, wie folgt ergänzt:
„Paragraf 6.1, Buchstabe a) der Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 11. März. 2014 Nr. 286 in geltender Fassung wird gestrichen“.
3. Paragraf 4.3.2 der Anlage des Beschlusses der Landesregierung vom 11.März. 2014 Nr. 286, in geltender Fassung, ist gestrichen.
4. Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol veröffentlicht.