1. Für die Umsetzung dieser Richtlinien gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) Bau: Errichtung eines neuen Wasserkraftwerkes, für welche der Erlass der entsprechenden Wasserkonzession notwendig ist,
b) Erweiterung: Ausbau von bereits bestehenden Wasserkraftwerken, durch Verbesserungen, Automatisierungen, Optimierung der Wassernutzung oder Regulierungen, die eine Erhöhung der Stromproduktion von mindestens 20 Prozent und mehr Nachhaltigkeit ermöglichen. Bewirkt die Umsetzung dieser Maßnahmen eine wesentliche Änderung der Vorgaben aus der bestehenden Wasserkonzession, ist der Erlass einer neuen Konzession notwendig,
c) Almen: alle natürlichen Dauergrünlandflächen, die im Handbuch des Landesverzeichnisses der landwirtschaftlichen Unternehmen als Alpe ausgewiesen sind und die jährlich mindestens 60 Tage lang beweidet werden, einschließlich der für die Alpung nötigen dazugehörenden Bauten und Anlagen,
d) Schutzhütten: die im vom Landesfunktionsbereich Tourismus geführten Schutzhüttenverzeichnis eingetragenen Gebäude,
e) Baubeginn: Beginn der Bauarbeiten für die Maßnahme oder die erste rechtsverbindliche Verpflichtung, welche die Investition für die Maßnahme unumkehrbar macht. Im Einzelnen ist Folgendes zu beachten:
e1) bei konzessions-, ermächtigungs- oder meldepflichtigen Bauarbeiten, die einer Baubeginnmeldung bei der zuständigen Gemeinde unterliegen, gilt diese als Baubeginn,
e2) als Baubeginn gelten auch Ausgaben wie Anzahlungsrechnungen, Vorverträge, welche Auszahlungen oder Geldstrafen bei Nichterfüllung vorsehen, oder Kautionszahlungen oder sonstige Zahlungen, aus denen die Unumkehrbarkeit der Investition ersichtlich ist,
e3) nicht als Baubeginn gilt das Verfahren zum Erlass der Wasserkonzession,
e4) nicht als Baubeginn gelten ferner der Ankauf von Grundstücken sowie Vorarbeiten wie das Einholen von Genehmigungen, die Vorbereitung der Antragsunterlagen und die Erstellung von Machbarkeitsstudien,
f) zulässige Kosten: zulässige Investitionsmehrkosten im Vergleich zu einer Referenzinvestition,
g) Referenzinvestition: eine der geförderten Maßnahme ähnliche, aber weniger umweltfreundliche Investition, die auch ohne Beitrag umsetzbar gewesen wäre,
h) kleine Unternehmen: die so im Anhang I zur Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union definierten Unternehmen.