1. Die Auszahlung der Beihilfe erfolgt nach Durchführung der Investition auf der Grundlage der Endabrechnung und sofern das durchgeführte Vorhaben mit jenem laut Antrag übereinstimmt.
2. Der Auszahlungsantrag, abzufassen auf einem eigenen von der zuständigen Landesabteilung bereitgestellten Vordruck, und die entsprechenden Ausgabenbelege müssen in ein PDF-Format konvertiert und durch eine einzige PEC-Mitteilung an die zertifizierte E-Mail-Adresse des zuständigen Landesamtes innerhalb der Frist laut Artikel 9 Absatz 2 übermittelt werden.
3. Dem Antrag laut Absatz 2 müssen folgende Unterlagen beigelegt werden:
a) Leasingverträge mit der Verpflichtung zum Kauf des Leasingobjektes,
b) Rechnungen und Honorarnoten, mit ordnungsgemäßen Zahlungsbelegen versehen, wie von den einschlägigen nationalen und EU-Bestimmungen vorgeschrieben.
4. Die geförderten Güter, mit Ausnahme der Investitionen bezüglich Leasingverträge, müssen im Register der abschreibbaren Güter eingetragen werden.
5. Ausgleichszahlungen sind nicht zulässig.
6. Zur Begutachtung der Unterlagen kann das zuständige Landesamt technische Gutachten und Schätzungen einholen.
7. Wird das Unternehmen in der Zeitspanne zwischen Antragstellung und Auszahlung der Beihilfe übertragen oder einverleibt, geht die Förderung auf den Rechtsnachfolger/die Rechtsnachfolgerin über, welcher/welche die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Förderung besitzen muss.
8. Der Rechtsnachfolger/Die Rechtsnachfolgerin muss die vorgesehenen Pflichten übernehmen und einhalten.
9. Der Direktor/Die Direktorin des zuständigen Landesamtes verfügt die Auszahlung der Beihilfe.