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1. das Höchstalter für die Inanspruchnahme der Zivilinvalidenrenten gemäß Artikel 6, Absatz 1, Buchstaben a) und b), des Landesgesetzes vom 21. August 1978, Nr. 46 ab dem 01.01.2019 auf 67 Jahre festzulegen;
2. die finanzielle Abdeckung für die Mehrausgabe in Höhe von 220.000,00 € wie aus der SAP-Auflistung, die integrierender Bestandteil des vorliegenden Beschlusses ist, ersichtlich ist, auf dem Kapitel U12021.0120 – U0001203 – des Haushaltsjahres 2019 zweckzubinden;
3. den zweckgebundenen Betrag an den von der Agentur für soziale und wirtschaftliche Entwicklung - ASWE verwalteten Fonds auszuzahlen, und auf das entsprechende Schatzamtskonto Nr. 8888 zu überweisen;
4. der vorliegende Beschluss ist im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen.