(1) Im deutschen Wortlaut von Artikel 3 Absatz 4 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 16. August 2017, Nr. 29, werden die Wörter „ohne Miteinbeziehung“ durch das Wort „abzüglich“ ersetzt.
(1) Artikel 9 Absatz 8 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 16. August 2017, Nr. 29, erhält folgende Fassung:
„8. Legt die Gemeinde eine Nutzungskategorie Landwirtschaft fest, müssen mindestens zwei verbrauchsabhängige Tarifklassen in einer Weise definiert werden, dass sie sich wesentlich auf die Abrechnung auswirken, wobei der niedrigere Tarif – und zwar der „Grundtarif Landwirtschaft“ – nicht geringer sein darf als der „begünstigte Haushaltstarif“. Unabhängig von der Einführung der Nutzungskategorie Landwirtschaft kann die Gemeinde den „ermäßigten Tränktarif Landwirtschaft“ einführen, der auf den mit eigenem Zähler am Stall erhobenen Trinkwasserverbrauch zu berechnen ist oder bis zu einem jährlichen Wasserverbrauch von 35 m³ pro GVE, falls kein eigener Stallwasserzähler eingebaut ist. Der „ermäßigte Tränktarif Landwirtschaft“ muss niedriger sein als der „verbrauchsabhängige Einheitstarif“ oder der „begünstigte Haushaltstarif“ oder, sofern eingeführt, der „Grundtarif Landwirtschaft“.“
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.