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1. Die Aufgabenzulage laut Beschluss der Landesregierung Nr. 789 vom 12.07.2016 kann ab dem Schuljahr 2018/2019 zu denselben Bedingungen an jenes Landespersonal gewährt werden, das von der Unterrichtstätigkeit freigestellt und einer Organisationseinheit der Bildungsdirektionen zugewiesen wird.
2. Die Ausgaben für Entlohnung, Sozialausgaben und IRAP wurden gemäß GVD Nr. 118/2011 (Anlage 4/2 Punkt 5.2 Buchstabe a) automatisch zu Beginn des laufenden Geschäftsjahres zweckgebunden.