(1) Nach Artikel 32 Absatz 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 21. November 2017, Nr. 42, wird folgender Absatz 4 angefügt:
„4. Für die Zwecke von Artikel 29 Absatz 2 gilt die Voraussetzung laut Artikel 15 bis zum 31. Dezember 2018 nicht für die nach Inkrafttreten dieser Verordnung eröffneten neuen Kindertagesstätten.“
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.