Artikel 1, Absatz 1 des Landesgesetzes vom 6. Juli 2017, Nr. 9 betreffend die Regelung der Führungszulage und Änderung der Führungsstruktur der Südtiroler Landesverwaltung enthält folgenden Wortlaut:
Ab 1. Juni 2018 ist die von Artikel 28 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, den bereichsübergreifenden Kollektivverträgen, den Bereichsabkommen und den dezentralen Kollektivverträgen geregelte Direktionszulage in eine Zulage entsprechend der Position umgewandelt, die aus einem fixen und einem variablen Teil besteht. Die Höhe dieser Zulage entsprechend der Position, deren fixer Teil 40 Prozent der Gesamthöhe der Zulage entspricht, wird mit Kollektivverträgen festgelegt, innerhalb der Grenzen und der Gebote laut Landesgesetz vom 19. Mai 2015, Nr. 6, und unter Berücksichtigung der Größe der Führungsstruktur, ihrer Einordnung innerhalb der Organisation der Verwaltung und des Verantwortungsgrades sowie der Komplexität und des Schwierigkeitsgrades der mit der bekleideten Position verbundenen Führungsaufgaben. Nur der fixe Teil der Zulage entsprechend der Position wird nach mindestens sechs Jahren Führungsauftrag bei Beendigung desselben in ein persönliches und auf das Ruhegehalt im Sinne des lohnbezogenen Systems anrechenbares Lohnelement umgewandelt.
In Umsetzung der oben angeführten gesetzlichen Bestimmungen schließen die öffentliche Delegation und die repräsentativen Gewerkschaften für den bereichsübergreifenden Kollektivvertrag für die Führungskräfte und für ähnliche Aufträge, so wie im Landesgesetz angeführt, folgenden Kollektivvertrag ab.
(1) Gegenständlicher bereichsübergreifende Kollektivvertrag betrifft die Führungskräfte und ähnliche Aufträge folgender Bereiche:
(2) Der vorliegende Vertrag ist ab dem 1. Juni 2018 wirksam und bleibt bis zum 31. August 2018 in Kraft sofern er nicht vorher durch einen bereichsübergreifenden Kollektivvertrag ersetzt wird.
(1) Mit Wirkung vom 1. Juni 2018 sind die von Artikel 28 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, den bereichsübergreifenden Kollektivverträgen, den Bereichsabkommen und den dezentralen Kollektivverträgen geregelten Direktionszulagen (rectius: Funktionszulagen) der Führungskräfte und der ähnlichen Aufträge in eine Positionszulage umgewandelt.
(1) Bis zum Inkrafttreten des in Artikel 1, Absatz 2 angeführten nachfolgenden bereichsübergreifenden Kollektivvertrags wird die Positionszulage gemäß Artikel 2 wie folgt berechnet: Die Summe der den Führungskräften monatlich auszuzahlenden Positionszulagen und persönlichen, auf das Ruhegehalte anrechenbaren Lohnelemente entspricht, unter Berücksichtigung der Anzahl der Tage pro Monat, der Summe der den Führungskräften im Mai 2018 ausbezahlten Funktionszulagen und persönlichen, auf das Ruhegehalt anrechenbaren Lohnelemente. Von der so errechneten Summe wird das ab dem 1. Juni 2018 zustehende persönliche, auf das Ruhegehalt anrechenbare Lohnelement abgezogen und als solches ausbezahlt. Die Differenz wird bis zum Erreichen von vierzig Prozent der oben genannten Summe als fixe Positionszulage, und für den darüber hinaus gehenden Teil, als variable Positionszulage ausbezahlt.