1. Minderjährige mit Wohnsitz oder ständigem Aufenthalt in Gemeinden Südtirols können Kleinkinderbetreuungsdienste außerhalb Südtirols besuchen; in diesem Fall greift das geltende Finanzierungssystem der Autonomen Provinz Bozen, das durch diese Richtlinien ergänzt wird.
2. Minderjährige, die Kinder von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Arbeitgeber laut Artikel 2 Absatz 2 sind, können Kleinkinderbetreuungsdienste außerhalb Südtirols besuchen; in diesem Fall greift das geltende Finanzierungssystem laut den geltenden „Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen für die betrieblichen Tagesstätten und den Ankauf von Betreuungsplätzen bei gleichwertigen Diensten“.
3. Die Familie, welche die Nutzung des Betreuungsdienstes außerhalb Südtirols anstrebt, muss vorab die Zustimmung zur Kostenübernahme der Wohnsitzgemeinde oder der Gemeinde des ständigen Aufenthaltes des/der zu betreuenden Minderjährigen bzw. des Arbeitgebers einholen.
4. Die Gemeinde, die Familie und die Trägerkörperschaft des Dienstes unterschreiben auf der Grundlage einer von der Landesfamilienagentur ausgearbeiteten Vorlage ein Abkommen zur Kostenbeteiligung; dabei ist zu berücksichtigen, dass die Kosten der Dienstleistung und der Tarif zu Lasten der Familie auf Stundenbasis anzugeben sind.
5. Übersteigen die Kosten des Dienstes den konventionellen Stundensatz laut geltendem Finanzierungssystem der Autonomen Provinz Bozen, hat die Familie die Differenz zu übernehmen, unbeschadet der Regelung laut genanntem Abkommen.
6. Die Bestimmung betreffend den Mindestbesuch der Dienste gilt nicht bei Betreuung in einem Dienst außerhalb Südtirols.
7. Minderjährige mit Wohnsitz oder ständigem Aufenthalt in Südtirol, welche die Betreuung außerhalb Südtirols über die Mitfinanzierung der Gemeinden nutzen, zählen für das Plansoll an Betreuungsplätzen, die auf Gemeindeebene zur Verfügung zu stellen sind.