(1) Das Land und die örtlichen Körperschaften fördern das Rechtsinstitut der Sachwalterschaft, auch als wichtige Form der ehrenamtlichen Beteiligung, im Besonderen durch die folgenden Maßnahmen:
- Ausbau und Koordination eines landesweiten und lokalen Netzwerks zwischen den öffentlichen und privaten Rechtssubjekten, die an der Förderung des Rechtsinstituts der Sachwalterschaft beteiligt sind,
- Information und Beratung zu Gunsten der gesamten Bevölkerung und der öffentlichen und privaten Sozial- und Gesundheitsdienste,
- Unterstützung jener Personen, welche einen Sachwalter/eine Sachwalterin benötigen, auch in Hinblick auf eine frühzeitige Angabe des/der eigenen zukünftigen Sachwalters/Sachwalterin,
- Ausbildung jener natürlichen Personen, welche beabsichtigen, als Sachwalter/Sachwalterin tätig zu sein, 2)
- Unterstützung der zum Sachwalter oder zur Sachwalterin ernannten natürlichen Personen durch das Anbieten von Weiterbildungsinitiativen und durch weitere Hilfestellungen. 3)
(2) Das Land kann die Haftpflichtversicherung, die es gemäß Landesgesetz vom 9. November 2001, Nr. 16, in geltender Fassung, für Schäden abschließt, die Dritten durch seine Bediensteten in Ausübung ihrer institutionellen Aufgaben entstehen, auch auf die Tätigkeit der natürlichen Personen, die vom Vormundschaftsgericht am Landesgericht Bozen zu Sachwaltern und Sachwalterinnen ernannt wurden und im Landesverzeichnis laut Artikel 5 eingetragen sind, ausweiten, unter der Bedingung, dass sie nicht der Familiengemeinschaft der unter Sachwalterschaft stehenden Person angehören und die Tätigkeit nicht berufsmäßig ausüben. Die Versicherung deckt ausschließlich die leichte Fahrlässigkeit. 4)
(3) Das Land kann unter Sachwalterschaft stehende Personen, wenn sie einer Familiengemeinschaft angehören, die sich in einer zur Befriedigung der Grundbedürfnisse nicht ausreichenden finanziellen und Vermögenslage im Sinne der Durchführungsverordnung laut Artikel 7-bis des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, befindet, in der Zahlung der angemessenen Entschädigung, die das Vormundschaftsgericht im Sinne von Artikel 379 des Zivilgesetzbuches dem Sachwalter-der Sachwalterin, auch nur für die Vergütung der laufenden Kosten, zuspricht, unterstützen, falls er/sie nicht der Familiengemeinschaft der von unter Sachwalterschaft stehenden Person angehört. 5)
(4) Mit Durchführungsverordnung werden die Richtlinien zur Durchführung von Absatz 3 festgelegt. 6)