Die Landesregierung
hat folgendes in Betracht gezogen:
Das Gesetzesdekret Nr. 73 vom 7. Juni 2017, umgewandelt mit Gesetz Nr. 119 vom 31. Juli 2017, sieht im Artikel 3-bis vor, dass die Leiter der Einrichtungen des nationalen Bildungssystems und die Verantwortlichen der Kleinkindbetreuungsdienste, der regionalen Berufsbildungszentren und der privaten nicht gleichberechtigten Schulen, die Eltern, die die elterliche Verantwortung ausüben, die Vormunde oder die sorgeberechtigten Personen Minderjähriger, einladen, innerhalb 10. Juli die Unterlagen über die Durchführung der Impfungen oder die Befreiung, die Unterlassung oder die Aufschiebung derselben oder die Vorlage des formellen Impfantrages beim Sanitätsbetrieb zu hinterlegen.
Der Artikel 18-ter des Gesetzesdekrets vom 16. Oktober 2017 Nr. 148, umgewandelt in Gesetz vom 4. Dezember 2017 Nr. 172 sieht vor, dass in den Regionen und Autonomen Provinzen, in denen bereits Impfregister eingerichtet sind, die Bestimmungen von Artikel 3-bis Absätze 1 bis 4 des Gesetzesdekrets Nr. 73 vom 7. Juni 2017, umgewandelt mit Gesetz Nr. 119 vom 31. Juli 2017, ab dem Schuljahr 2018/2019 und mit Beginn des Kalenderjahres von Kleinkindbereuungsdiensten und von Kursen der regionalen Berufsbildungszentren 2018/2019 unter Berücksichtigung der gemeinsam vom Ministerium für Gesundheit und des Ministeriums für Bildung, Universität und Forschung definierten Art anwendbar sind.
Das Rundschreiben des Ministeriums für Gesundheit und des Ministeriums für Bildung, Universität und Forschung vom 27.02.2018, welches operative Hinweise für die Anwendung des Artikels 18-ter des Gesetzesdekrets Nr. 148/2017 und für die Anwendung des Artikels 3 des Gesetzesdekrets Nr. 73/2017 für die Schuljahre 2017/2018 und 2018/2019 enthält, bestätigt das Datum vom 10. Juli 2018 für die Hinterlegung der oben genannten Unterlagen zur Impfpflicht.
Die Einrichtungen des Bildungssystems und der Kleinkindbetreuungsdienste erhielten erst kürzlich den Zugang zum Computersystem mit den Impfdaten der eingeschriebenen Minderjährigen und haben Schwierigkeiten die Dokumente innerhalb der kurzen Frist vom 10. Juli zu beantragen und in der Folge zu erhalten, zudem besteht ein beträchtlicher Arbeitsaufwand die Impfdokumentation zu verwalten, auch sind derzeit die Strukturen vorübergehend geschlossen, weiters besteht eine reduzierte Anwesenheit des Personals über die Sommerzeit und reduzierte Öffnungszeiten für das Publikum sowie ein möglicher Urlaub der Familien / der Minderjährigen selbst.
Es ist daher notwendig, die Frist für die Hinterlegung der in der Prämisse angegebenen Impfdokumente vom 10. Juli auf den 5. September 2018 zu verschieben, auch um den Eltern / Vormunde / sorgeberechtigte Personen und den Minderjährigen, die sich in den Sommerferien befinden, entgegen zu kommen.
Dies vorausgeschickt, beschließt
DIE LANDESREGIERUNG
b e s c h l i e ß t
einstimmig in gesetzmäßiger Weise:
1. Zu genehmigen, dass für das Schuljahr / Kalenderjahr 2018/2019 bzw. den "Betreuungszeitraum", die Frist für die Einreichung der in der Prämisse angegebenen Impfdokumente vom 10. Juli auf den 5. September 2018 verschoben wird.