(1) Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer 1) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„1) ist der Nutzer volljährig: der Träger der Sozialdienste, in dessen Gebiet sich der ständige Aufenthalt des Nutzers zu dem Zeitpunkt befindet, an dem die Unterbringung in stationären oder teilstationären Diensten oder bei Pflegefamilien oder der Besuch von Diensten beginnt, die zu den delegierten Zuständigkeiten laut Artikel 10 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, mit Ausnahme des Hauspflegedienstes laut Absatz 1 Buchstabe d) desselben Artikels, für welchen die Regel laut Absatz 1 des vorliegenden Artikels zur Anwendung kommt, gehören; bei gleichzeitiger Inanspruchnahme von mehreren Diensten laut diesem Buchstaben, ist der Träger der Sozialdienste zuständig, in dessen Gebiet sich der ständige Aufenthalt des Nutzers zu dem Zeitpunkt befindet, an dem er um die Aufnahme in einen stationären Dienst ansucht,“
(1) Artikel 18 Absatz 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30 erhält folgende Fassung:
„3. Der Fachbeirat laut Artikel 8 kann die erweiterte Familiengemeinschaft von der Beteiligung befreien oder diese bis maximal zu 75 Prozent reduzieren, wenn in der einschlägigen Dokumentation einer Gerichtsbehörde oder einer öffentlichen Behörde Sachverhalte dargelegt werden, von denen ein objektiver Grund abgeleitet werden kann, dass die erweiterte Familiengemeinschaft keine affektiven oder wirtschaftlichen Beziehungen zum Nutzer hat.“
(1) Artikel 24 Absatz 7 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„7. Abweichend von den Absätzen 11 und 12 ist die Vergütung für Transporte durch Unternehmen und Vereine zum Arbeitsplatz unabhängig vom Faktor wirtschaftliche Lage der Familiengemeinschaft, d. h. sie entspricht den zugelassenen Ausgaben, abzüglich des Tarifs des öffentlichen Transportmittels für die betreffende Strecke. Die oben genannte Abweichung gilt auch für Personen, die selbst mit ihrem eigenen behindertengerechten Fahrzeug zum Arbeitsplatz fahren. Die Vergütung entspricht in diesem Fall dem Kilometerbetrag, welcher für den Transport mit Privatfahrzeug vorgesehen ist, abzüglich des Tarifs des öffentlichen Verkehrsmittels für die betreffende Strecke.”
(1) Artikel 25 Absatz 8 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30 erhält folgende Fassung:
„8. Im Falle von neuen Ansuchen und von Erneuerungen, bei welchen Änderungen der jährlichen Gesamtstundenanzahl für die persönliche Unterstützung angefragt werden, ist für die Entscheidung das obligatorische und bindende Gutachten des zuständigen Amtes der Abteilung Soziales erforderlich. Dieses wird auf der Grundlage des Vorschlags des zuständigen Sprengels erstellt.“
(2) Artikel 25 Absatz 10 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30 in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„10. Die Auszahlung der Leistung erfolgt monatlich, ausgenommen andere Abmachungen zwischen Antragsteller und Sprengel, aufgrund der Vorlage der nachweisenden Ausgabenbelege. Es werden nur im Rahmen von regulären vertraglichen Verhältnissen getätigten Ausgaben anerkannt. Die Ausgabenbelege müssen für jenen Betrag vorgelegt werden, der mit der Summe zwischen dem über den Betrag des Pflegegeldes der ersten Stufe laut Landesgesetz vom 12. Oktober 2007, Nr. 9, in geltender Fassung, hinausgehenden Betrag und dem Betrag für die genossene Zulage laut vorliegendem Artikel übereinstimmt.“
(1) Der Titel von Artikel 42/bis des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„Art. 42/bis (Tarifbeteiligung in Sondersituationen)”
(2) Artikel 42/bis Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„1. Falls aufgrund der Berechnung der Beteiligung an den Tarifen der Dienste laut den Anlagen C und D für den Nutzer oder seine Familiengemeinschaft eine unzumutbare finanzielle Belastung entsteht, kann der Fachbeirat laut Artikel 8 mit begründeter Entscheidung die obgenannte Beteiligung bis maximal zu 75 Prozent reduzieren.“
(1) Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft.
(2) Die Bestimmungen laut Artikel 4 der vorliegenden Verordnung treten am 1. Januar 2019 in Kraft.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.