(1) Nach Artikel 63 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, in geltender Fassung, werden folgende Artikel 63/bis, 63/ter und 63/quater eingefügt:
„Art. 63/bis (Überwachung der beteiligten Körperschaften)
1. Die Aufsicht über die kontrollierten und beteiligten Körperschaften des Landes wird von der Landesregierung durch die für die Angelegenheiten gemäß Anhang A des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10 in geltender Fassung, zuständigen Führungsstrukturen, unbeschadet der Finanzaufsicht über die Abschlüsse der zuständigen Hilfskörperschaften der Abteilung Finanzen, durchgeführt.
Art. 63/ter (Die Planungsinstrumente der Hilfskörperschaften)
1. Die Planungsinstrumente der Hilfskörperschaften des Landes in der zivilistischen Buchhaltung sind:
- der Plan der Tätigkeiten oder der Drei-Jahres-Programmplan, definiert im Einklang mit den Vorgaben des Landes. Der Plan kann in einem speziellen Abschnitt des erläuternden Berichts oder der erläuternden Anmerkung zum Budget enthalten sein;
- das dreijährige Budget, das bis zum 30. November des vorgehenden Jahres zu genehmigen ist;
- Änderungen des Budgets;
- der Jahresabschluss, der bis zum 30. April des auf das Bezugsjahr folgende Jahr abzufassen ist, schließt das Haushaltssystem der Hilfskörperschaften ab.
2. Die in Absatz 1 Buchstaben a), b) und d) genannten Unterlagen werden von den zuständigen Organen der Körperschaft beschlossen und innerhalb von 15 Tagen nach der Beschlussfassung auch auf elektronischem Wege der Landesregierung zur Genehmigung übermittelt.
3. Die in Absatz 2 genannten Bestimmungen gelten auch für die in Absatz 1 Buchstabe c) genannten Dokumente für den Fall, dass die Körperschaft Begünstigte von Auszahlungen aus dem Landeshaushalt ist, und passt die entsprechenden Schätzungen der Einnahmen des Budgets an, welche für sie seitens des Landes angeordnet wurden.
4. Für die Zwecke der Abfassung der Abschlussrechnung des Landes übermitteln die Hilfskörperschaften und andere kontrollierte und beteiligte Organismen bis zum 1. März des auf das Bezugsjahr folgende Jahr die Vorlage des Jahresabschlusses oder die erfolgte Abrechnung der Abteilung Finanzen zur Genehmigung.
5. Die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 gelten auch für die entsprechenden Planungsdokumente der Hilfskörperschaften, die die Finanzbuchhaltung anwenden.
Art. 63/quater (Kontrollorgane der funktionellen Körperschaften des Landes)
1. Die Kontrollorgane der funktionellen Körperschaften des Landes, ausgenommen der Gesellschaften, werden mittels Nominierung seitens der Landesregierung bestellt.
2. Die Mitglieder der Kontrollorgane gemäß Absatz 1 werden, in Vertretung der Landesverwaltung, unter den Planbediensteten des Landes, eingeschrieben in einer Liste der Abteilung Finanzen, im Besitz der beruflichen Voraussetzungen, festgesetzt mit Dekret des Landeshauptmannes für die Erfüllung der Tätigkeit, ausgewählt. Für diese gelten auch die Voraussetzungen der Ehrbarkeit, Professionalität und Unabhängigkeit, welche vom Artikel 2387 des ZGB festgesetzt sind.
3. Mit Dekret laut genannten Absatz 2 werden ebenso der Inhalt und die Modalität der Einschreibung in die Liste, die Prüfung des Besitzes und Nichtvorliegens der nötigen Voraussetzungen sowie die Löschung von der Liste bestimmt.“