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1. Die rechtsmedizinische Beurteilung zur Ausstellung des einheitlichen Parkausweises für Invaliden erfolgt in folgender Weise:
I. Für Personen mit Wohnsitz in der Gemeinde Bozen und Meran werden die gesundheitlichen Voraussetzungen, die für die Erstausstellung des Parkausweises notwendig sind, vom betrieblichen Dienst für Rechtsmedizin festgestellt.
II. Für jene Bürger, die in anderen Gemeinden des Landes wohnhaft sind, sind für die Erstausstellung des Parkausweises die Dienste für Hygiene und öffentliche Gesundheit bzw. die Ärzte mit Auftrag als Sprengelhygienearzt zuständig.
III. Es besteht die Möglichkeit, dass die zuständigen Kommissionen zur Anerkennung der Zivilinvalidität / Behinderung / Blindheit / Taubheit, auch die Bewertung hinsichtlich des Bestehens der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Ausstellung des Parkausweises für Invaliden vornehmen.
IV. Der Arzt bzw. die ärztliche Kommission muss ein Zeugnis verfassen, aus dem klar hervorgeht, dass die ärztliche Visite die Feststellung der effektiven Gehunfähigkeit oder der erheblich eingeschränkten Gehfähigkeit zum Gegenstand hat.
V. Die rechtsmedizinische Beurteilung kann Anrecht auf folgende Begünstigungen geben:
a) Permanenter Parkausweis:
- Wird vom betrieblichen Dienst für Rechtsmedizin, von den Diensten für Hygiene und öffentliche Gesundheit, den Ärzten mit Auftrag als Sprengelhygienearzt oder den Ärztekommissionen bei Vorliegen von Pathologien ausgestellt, bei denen eine Besserung ausgeschlossen werden kann.
- Die Gültigkeit des Parkausweises beträgt 5 Jahre.
- Für die Erneuerung der Begünstigung kann sich der Betreffende bei Fälligkeit an seinen Arzt für Allgemeinmedizin wenden, der das Weiterbestehen der gesundheitlichen Voraussetzungen, die das Anrecht auf den Erhalt des Ausweises zur Folge hatten, bestätigt.
b) Zeitlich begrenzter Parkausweis:
- Wird vom betrieblichen Dienst für Rechtsmedizin, von den Diensten für Hygiene und öffentliche Gesundheit, den Ärzten mit Auftrag als Sprengelhygienearzt oder von den Ärztekommissionen Personen gewährt, die aufgrund eines Unfalles oder anderer Pathologien zeitweilig gehunfähig sind oder eine erheblich eingeschränkte Gehfähigkeit aufweisen, wobei jedoch von einer zukünftigen Besserung auszugehen ist.
- Aus dem Zeugnis muss die voraussichtliche Dauer der Behinderung ersichtlich sein (Gültigkeit der Begünstigung).
- Sollte eine eventuelle Erneuerung notwendig sein, muss sich der Antragsteller bei Fälligkeit nochmals einer rechtsmedizinischen Visite durch den betrieblichen Dienst für Rechtsmedizin, den Diensten für Hygiene und öffentliche Gesundheit oder den Ärzten mit Auftrag als Sprengelhygienearzt unterziehen. Mit dem ärztlichen Zeugnis wird bestätigt, dass der Allgemeinzustand der Person die Verlängerung weiterhin rechtfertigt.
VI. Die Bescheinigung kann ausschließlich in Anwesenheit des Antragstellers ausgestellt werden. Die Validierung der klinischen Dokumentation, die durch eine vom Antragsteller delegierte Person vorgelegt wird, ist nicht ausreichend.
VII. Falls man der Ansicht ist, dass die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt werden, muss auf dem ärztlichen Zeugnis zusätzlich auf die Möglichkeit verwiesen werden, Rekurs gegen das Urteil bei bei der zuständigen Landesrekurskommission auf dem Gebiet der Rechtsmedizin einlegen zu können.
VIII. Die Gesuche aufgrund Verschlechterung des Krankheitsbildes werden von den beauftragten Ärzten behandelt, sofern sie mit klinischen Unterlagen versehen sind, aus denen die Veränderung des früheren Krankheitsbildes hervorgeht.
IX. Die Anfrage um Hausvisite aufgrund erklärter Transportunfähigkeit des Antragstellers ist nicht vorgesehen, auch im Hinblick auf die Tatsache, dass der Zustand der Transportunfähigkeit der eigentlichen Ratio der Begünstigung widerspricht.
X. Die Beurteilung der einzelnen Krankheiten ist in der Anlage 1 wiedergegeben, die integrierenden Bestandteil dieses Beschlusses bildet.
XI. Der begutachtende Arzt bekleidet den Rang eines Amtsträgers und muss bei Inhabern eines Führerscheins die Kompatibilität der festgestellten Krankheit mit dem Fortbestehen der psychophysischen Voraussetzungen für die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen in Betracht ziehen.
XII. Verbunden mit dem Ziel, die korrekte Anwendung der Bewertungskriterien im Sinne der Homogenität für die Gleichbehandlung des Bürgers zu überprüfen, wird dem betrieblichen Dienst für Rechtsmedizin die Möglichkeit eingeräumt, stichprobenartig außerordentliche Revisionen in den einzelnen Gemeinden, nach Mitteilung an die jeweilige Gemeinde, durchzuführen.
Dieser Beschluss ist im Amtsblatt der Region – Trentino Südtirol kundzumachen.