1. Die Anlaufstellen erbringen folgende Leistungen, welche von der zuständigen Landesabteilung, unter Einbeziehung von Vertretern/Vertreterinnen der drei Bereiche laut Artikel 2 Absatz 1, mit Rundschreiben näher festgelegt werden:
a) Information: Sie informieren über alle im Einzugsgebiet vorhandenen öffentlichen und privaten Angebote des Sozial- und Gesundheitswesens und über die wichtigsten, landesweit vorgesehenen Leistungen für Nutzer/Nutzerinnen, damit eine bewusste Entscheidung hinsichtlich des Angebots getroffen werden kann. Sie ermöglichen eine gebündelte Abwicklung der zusammenhängenden Verwaltungsverfahren und unterstützen die Personen dabei.
b) Fachübergreifende Ersteinschätzung und Bewertung der Situation: sie beraten, nehmen eine Ersteinschätzung der Situation vor und erheben mit einem landesweit einheitlichen Ersteinschätzungsbogen die sozialen, gesundheitsrelevanten und Pflegebedürfnisse sowie den Ressourcenbedarf.
c) Intervention: Sie bewerten den Handlungsbedarf, setzen Maßnahmen und aktivieren gegebenenfalls die jeweiligen Herkunftsdienste oder andere Dienste oder Ressourcen in ihrem Einzugsgebiet.
d) Feststellung des Pflegebedarfs für die Aufnahme in die Warteliste der Seniorenwohnheime: das geeignete Fachpersonal kann im Auftrag eines Trägers eines Seniorenwohnheimes auch die Einschätzung des Pflege- und Betreuungsbedarfs in den Fällen und auf die Art und Weise vornehmen, die vom geltenden Beschluss: „Seniorenwohnheime Südtirols“ festgelegt sind, und die dafür vorgesehenen Punkte vergeben.
2. Die Anlaufstellen fördern und unterstützen die Abhaltung von Kursen für pflegende Angehörige und die Entstehung von Selbsthilfegruppen.
3. Das Fachpersonal der Anlaufstelle achtet bei der Bedarfserhebung und bei der Festlegung der Maßnahmen stets auf eine Kommunikation auf Augenhöhe mit den Nutzern/Nutzerinnen und deren Familie oder Bezugspersonen sowie auf deren aktive Miteinbeziehung.
4. Komplexe Fälle, die die Koordination von mehreren Diensten und Leistungen erfordern, werden jenem Bereich übergeben, dessen Leistungen vorrangig und am dringendsten erforderlich sind. Für die Übergabe wird ein landesweit einheitliches Formular verwendet, aus dem die wichtigsten Informationen hervorgehen, welche der Bereich braucht, um einen geeigneten Betreuungs- und Unterstützungsplan zu erarbeiten oder die notwendigen Maßnahmen zu setzen. Es enthält ebenso Empfehlungen der Anlaufstelle zu den Maßnahmen, die laut Einschätzung des Teams bedarfsgerecht sind und folglich umzusetzen wären. Der Bereich, welcher den Fall übernimmt, trägt die Verantwortung für die Umsetzung eventueller weiterer empfohlener Maßnahmen und für die Einbeziehung der dafür notwendigen anderen Dienste.
5. Die zuständige Landesabteilung erarbeitet zusammen mit den Vertretern/Vertreterinnen der drei Bereiche die Handlungsleitlinien, den Ersteinschätzungsbogen, und die Erhebungsbögen bezüglich der statistischen Daten.