1. Der Höchstbetrag laut Artikel 1 Absatz 2 darf in folgenden Fällen nach vorheriger Genehmigung von Seiten des Schulrates überschritten werden:
a) wenn die Eltern der Schülerinnen und Schüler, die an den Veranstaltungen teilnehmen, ihr schriftliches Einverständnis geben,
b) wenn Schülerinnen oder Schüler das Schuljahr wiederholen,
c) wenn Schülerinnen oder Schüler die Schule wechseln,
d) für spezifische Projekte,
e) im Fall mehrtägiger Projekte und Lehrfahrten, die mit höheren Kosten verbunden sind.
2. Die Anteile zu Lasten der Schülerinnen und Schüler für unterrichtsbegleitende Veranstaltungen müssen – im Rahmen der verfügbaren Mittel der Schule und der finanziellen Möglichkeiten der Familien - dem Grundsatz der Sparsamkeit und Angemessenheit entsprechen, wie im Artikel 3 der Anlage zum Beschluss der Landesregierung Nr. 1510 vom 8. Juni 2009 vorgesehen.
3. Die Teilnahme an den Tätigkeiten des Wahlbereiches ist kostenlos. Ausgenommen sind eventuelle, vom Schulrat genehmigte Kosten, für die ein Kostenbeitrag von den Familien der Teilnehmenden verlangt werden kann.
4. Den Eltern der Schülerinnen und Schüler dürfen nicht die Kosten auferlegt werden, die für die Lehr- oder Begleitperson anfallen.
5. Der Schulrat legt zum Jahresbeginn für sämtliche Tätigkeiten die Schülerbeiträge auf der Grundlage des Jahrestätigkeitsprogramms fest. Eine gesonderte Verwaltung der Beiträge nach den einzelnen Schülerinnen und Schülern ist nicht notwendig. Als Berechnungsgrundlage dient eine Kostenschätzung anhand der Erfahrungswerte des Vorjahres.
6. Für Schülerinnen und Schüler in finanzieller Notlage können Kriterien zur Reduzierung des Schülerbeitrags oder zur Befreiung davon vorgesehen werden; diese müssen auf der Homepage der Schule veröffentlicht werden.