(1) Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe k) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. April 2017, Nr. 15, wird folgender Buchstabe l) angefügt:
“l) Saisonpersonal.”
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.