(1) Artikel 16 des Landesgesetzes vom 19. September 2017, Nr. 14, erhält folgende Fassung:
„Art. 16 (Aufstellung der Kandidaten)
1. Die Kandidatenlisten werden bei der für die Abwicklung der Wahlverfahren zuständigen Verwaltungsstruktur des Landes in der Zeit zwischen dem einundfünfzigsten Tag und 12 Uhr des siebenundvierzigsten Tages vor dem Wahltag, mit Ausschluss des Sonntags, während der Dienstzeiten hinterlegt.
2. Die Kandidatenlisten sind mit einer Erklärung vorzulegen, die von nicht weniger als 400 und nicht mehr als 600 Personen, die am Tag der Veröffentlichung des Wahlausschreibungsdekretes in den Gemeinden des Landes für die Wahl des Südtiroler Landtags wahlberechtigt sind, unterzeichnet sein muss.
3. Kein Wähler darf mehr als eine Erklärung über die Vorlegung einer Kandidatenliste unterzeichnen.
4. In Abweichung zu den Bestimmungen laut Absatz 2, ist keine Unterschriftenleistung für die Vorlegung von Listen von Seiten der Parteien oder politischen Gruppen erforderlich, die bei den letzten Wahlen eine Liste mit eigenem und identischem Listenzeichen vorgelegt und im Landtag oder im Parlament oder im Europäischen Parlament mindestens einen Sitz erhalten haben. In diesem Fall muss die Erklärung über die Vorlegung der Listen von einer der Personen laut Artikel 14 Absatz 3 unterzeichnet werden.
5. Die Unterschriften gemäß den Absätzen 2 und 4 müssen, auch in einem einzigen Akt, von den Personen und nach den Vorschriften gemäß Artikel 14 des Gesetzes vom 21. März 1990, Nr. 53, in geltender Fassung, beglaubigt werden.
6. Die Hinterlegung wird durch die Personen laut Artikel 15 vorgenommen.
7. Die Kandidaten für das Amt des Landtagsabgeordneten, letztere mit fortlaufenden arabischen Ziffern gekennzeichnet, müssen mit Angabe des Zunamens, des Vornamens, des Geburtsortes und -datums, des Geschlechts, der Sprachgruppenzugehörigkeit sowie gegebenenfalls mit Übernamen oder Vulgonamen angeführt werden.
8. Jede Liste mit Kandidaten für das Amt des Landtagsabgeordneten muss eine Anzahl von Kandidaten enthalten, die nicht geringer als 12 und nicht höher als 35 ist. Die Kandidatenliste muss Vertreter beider Geschlechter umfassen. In jeder Kandidatenliste darf keines der beiden Geschlechter mehr als zwei Drittel der Kandidaten stellen, wobei eventuelle Bruchteile auf die nächste Einheit auf- bzw. abgerundet werden. Falls eine Liste im Moment der Hinterlegung der Kandidatenliste einen Anteil an Kandidaten eines Geschlechts aufweist, der höher als zwei Drittel ist, werden die Kandidaten des überrepräsentierten Geschlechts von der Liste gestrichen, beginnend beim letzten Kandidaten ebendieses Geschlechts auf der Liste. Falls ein Kandidat des unterrepräsentierten Geschlechts von der Landeswahlbehörde nicht zu den Wahlen zugelassen wird, wird keine weitere Streichung von der Liste vorgenommen.
9. Unbeschadet der Bestimmungen in Absatz 7, kann für die Kandidatinnen auch nur der Zuname im Ledigenstand angeführt werden oder es kann der Zuname des Gatten hinzu- oder vorangestellt werden. Wer eine zivilrechtliche Gemeinschaft geschlossen und hierin erklärt hat, den gemeinsamen Zunamen gemäß Artikel 1 Absatz 10 des Gesetzes vom 20. Mai 2016, Nr. 76, annehmen zu wollen, kann den gemeinsamen Zunamen hinzu- oder voranstellen.
10. Kein Kandidat darf auf mehr als einer Liste kandidieren.
11. Die Erklärung der Vorlegung der Liste der Kandidaten für das Amt zum Landtagsabgeordneten muss eine knappe Beschreibung des Listenzeichens beinhalten, das die Liste kennzeichnet.“