1. Die Beitragsanträge samt den erforderlichen Unterlagen müssen mit einem eigenen, vom zuständigen Amt der Landesagentur für Umwelt und Klimaschutz bereitgestellten Formblatt vor Beginn des Vorhabens demselben Amt übermittelt werden.
2. Die Beitragsanträge können vom 1. Jänner bis zum 31. Mai des Jahres eingereicht werden, in dem die Vorhaben beginnen.
3. Die Beitragsanträge müssen entsprechend den geltenden Bestimmungen auf eine der folgenden Arten dem zuständigen Amt der Landesagentur für Umwelt und Klimaschutz vorgelegt werden:
a) mittels zertifizierter elektronischer Post (PEC),
b) mittels E-Mail.
4. Als Einreichdatum gilt:
a) bei Übermittlung mittels PEC, das Datum der PEC-Mitteilung,
b) bei Übermittlung mittels E-Mail, das Datum E-Mail-Sendung.
5. Die Beitragsanträge müssen mit einer elektronischen Stempelmarke in der gesetzlich geforderten Höhe versehen sein. Auf den Beitragsanträgen müssen die Nummer und das Datum der elektronischen Stempelmarke aufscheinen. Der Antragsteller muss erklären, dass die Stempelmarke ausschließlich für dieses Verwaltungsverfahren verwendet wird.
6. Den Anträgen sind folgende Unterlagen beizulegen:
a) Bericht mit Angabe der Art, des Inhalts und der Umsetzung des geplanten Vorhabens,
b) detaillierter Kostenvoranschlag,
c) Finanzierungsplan für das geplante Vorhaben mit Angabe der Finanzierungsquellen, wie Sponsoren oder andere Einnahmen jeglicher Art,
d) Gründungsakt und Satzung des Vereins, der Stiftung oder Sozialgenossenschaft, wenn diese zum ersten Mal ansuchen oder falls Änderungen eingetreten sind,
e) Zeitplan für die Durchführung des Vorhabens. Falls das Vorhaben sich über mehrere Jahre erstreckt, muss der Zeitplan mit den jährlich anfallenden Kosten ergänzt werden,
f) De-Minimis-Erklärung des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin, falls mit dem Vorhaben eine wirtschaftliche Tätigkeit laut Artikel 2 Absatz 2 ausgeübt wird.
7. Zusätzlich zu den in Absatz 6 angeführten Unterlagen kann das zuständige Amt der Landesagentur für Umwelt und Klimaschutz weitere Informationen oder ergänzende Unterlagen anfordern, die für die Bewertung und verwaltungsmäßige Bearbeitung als notwendig erachtet werden.
8. Unvollständige Anträge, die nicht innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Aufforderung vervollständigt werden, werden abgelehnt und archiviert. Die genannte Frist kann auf Antrag aus triftigen Gründen um höchstens weitere 30 Tage verlängert werden.