1. Dem Antrag auf einen ordentlichen Beitrag sind folgende Unterlagen beizulegen:
a) Jahresabrechnung des vorhergehenden Jahres, aus welcher der effektive Fehlbetrag klar hervorgeht,
b) detaillierter Kostenvoranschlag für das Bezugsjahr,
c) Tätigkeitbericht zum vorhergehenden Jahr und Vorschau über die im Bezugsjahr geplanten Heimtätigkeiten.
2. Da für Institutionen die Vorjahresbilanz erst ab März verfügbar ist, können diese Unterlagen bis Ende März nachgereicht werden.
3. Dem Antrag auf einen außerordentlichen Beitrag einschließlich Projektbeitrag sind folgende Unterlagen beizulegen:
a) detaillierte Beschreibung des Projekts bzw. der außerordentlichen Tätigkeit,
b) detaillierter Kostenvoranschlag,
c) Finanzierungsplan, mit genauer Angabe der finanziellen Mittel laut Artikel 7,
d) Zeitplan für die Tätigkeiten.
4. Dem Antrag auf einen ergänzenden Beitrag sind folgende Unterlagen beizulegen:
a) Begleitbericht, in dem die Notwendigkeit oder die Zweckmäßigkeit eines ergänzenden Beitrags begründet wird,
b) neuer Kostenvoranschlag,
c) neuer Finanzierungsplan, mit genauer Angabe der finanziellen Mittel laut Artikel 7.
5. Dem Antrag auf einen Investitionsbeitrag sind folgende Unterlagen beizulegen:
a) Bericht über die geplanten Investitionen,
b) detaillierte Kostenaufstellung und Finanzierungsplan für die Investitionen unter Angabe der Einnahmen und des Anteils an Eigenmitteln,
c) Beginn der Arbeiten/der Investitionstätigkeit,
d) Zeitplan für die Umsetzung der geplanten Investition.
6. Falls das vorgesehene Vorhaben es erfordert, sind für die Anträge laut Absatz 5 folgende Unterlagen zusätzlich notwendig:
a) der von den zuständigen Organen genehmigte Entwurf mit Plänen, in denen die Baumaßnahmen graphisch dargestellt sind,
b) ein technischer Bericht,
c) eine beglaubigte Kopie der Baukonzession, falls diese vorgeschrieben ist,
d) eine Kopie des Gutachtens der Landesabteilung Denkmalpflege, falls dieses vorgeschrieben ist,
e) die Unterlagen über die Beibehaltung der Zweckbestimmung der betreffenden Liegenschaften,
f) falls aufgrund des Bauvolumens vorgeschrieben, das Gutachten des zuständigen beratenden Organs über die technischen, verwaltungsmäßigen und wirtschaftlichen Aspekte laut Landesgesetz vom 21. Oktober 1992, Nr. 38.
7. Bei Erstanträgen müssen die Organisationen auch eine Kopie des Gründungsaktes und der Satzung vorlegen. Allfällige Änderungen des Gründungsaktes und der Satzung müssen dem zuständigen Amt mitgeteilt werden.