1. Für eine Gleichstellung müssen die Ausbildungsnachweise von einer öffentlichen Einrichtung oder einer Einrichtung mit entsprechenden hoheitlichen Aufgaben ausgestellt worden sein.
2. Die antragstellende Person weist anhand geeigneter Unterlagen nach, dass die absolvierte Ausbildung und, falls vorgesehen, die erworbene Berufserfahrung diesen Richtlinien entsprechen.
3. Die Ausbildungen werden unter Berücksichtigung ihrer Dauer, ihres Theorie- und Praxisanteils und der durch ein Qualifizierungsverfahren bescheinigten beruflichen und allgemeinen Kompetenzen bewertet.
4. Die Dauer einer vollzeitschulischen oder alternierenden Ausbildung muss:
a) mindestens drei Jahre betragen, damit der entsprechende Ausbildungsnachweis einem Lehrabschlusszeugnis in einem Beruf mit dreijähriger Lehrdauer gleichgestellt werden kann,
b) mindestens vier Jahre betragen, damit der entsprechende Ausbildungsnachweis einem Lehrabschlusszeugnis in einem Beruf mit vierjähriger Lehrdauer gleichgestellt werden kann.
5. Der Theorie- und Praxisanteil einer Ausbildung wird anhand der curricularen Fächer und Betriebspraktika sowie der dokumentierten nicht-curricularen Betriebspraktika festgestellt.
6. Hinsichtlich des Qualifizierungsverfahrens muss aus den Unterlagen hervorgehen, dass die antragstellende Person sowohl eine praktische als auch eine theoretische Prüfung abgelegt hat.
7. Als qualifizierte Berufserfahrung gilt ausschließlich die Berufserfahrung im Anschluss an die Ausbildung, und zwar als Lehrling oder Facharbeiter/Facharbeiterin; Praktika oder Berufserfahrungen als mitarbeitendes Familienmitglied gelten nicht als qualifizierte Berufserfahrung. Weist die antragstellende Person mehrere Berufserfahrungen über kürzere Zeiträume nach, so werden die einzelnen Arbeitszeiträume zusammengezählt.
8. Die Gleichstellung verleiht der Person, auf die der Ausbildungsnachweis lautet, die mit dem entsprechenden Südtiroler Lehrabschlusszeugnis verbundenen Rechte.