1. Für die Ausarbeitung von Studien und Konzepten von übergemeindlichem Interesse wird ein Beitrag von höchstens 50 Prozent der anerkannten Kosten gewährt.
2. Für die Errichtung und den Umbau von Kompostieranlagen von übergemeindlichem Interesse wird ein Beitrag von höchstens 50 Prozent der anerkannten Kosten gewährt. Für den nachträglichen Ankauf von Maschinen, Gerätschaften und dergleichen wird ein Beitrag von 50 Prozent der anerkannten Kosten gewährt.
3. Für die Errichtung und den Umbau von Vergärungsanlagen von übergemeindlichem Interesse wird ein Beitrag von höchstens 90 Prozent der anerkannten Kosten gewährt. Für die außerordentliche Wartung wird ein Beitrag von höchstens 70 Prozent der anerkannten Kosten gewährt. Bäuerliche Vergärungsanlagen sind von diesen Beihilfen ausgeschlossen. Für den nachträglichen Ankauf von Maschinen, Gerätschaften und dergleichen wird ein Beitrag von 50 Prozent der anerkannten Kosten gewährt.
4. Für die Errichtung und den Umbau von Recyclinghöfen wird ein Beitrag von höchstens 40 Prozent der anerkannten Kosten gewährt. Vom Beitrag ausgeschlossen sind der Erwerb und die Erschließung der entsprechenden Flächen, mit Ausnahme des Erwerbs in außerordentlichen Fällen öffentlicher Notwendigkeit nach vorheriger Begutachtung durch die Landesagentur für Umwelt und Klimaschutz. Der nachträgliche Erwerb maschineller Einrichtungen (Pressen, Müllverdichter und dergleichen) wird gefördert, sofern ihre Wirtschaftlichkeit nachgewiesen ist. Für den Ankauf von Containern für Tierkadaver wird ein Beitrag von höchstens 90 Prozent der anerkannten Kosten gewährt.
5. Für die Errichtung und den Umbau von Wertstoffzentren von übergemeindlichem Interesse wird ein Beitrag von höchstens 70 Prozent der anerkannten Kosten gewährt. Für den nachträglichen Ankauf von Maschinen, Gerätschaften und dergleichen wird ein Beitrag von 50 Prozent der anerkannten Kosten gewährt.
6. Für die Errichtung und den Umbau von Abfallumladestationen von übergemeindlichem Interesse, nicht aber für Müllfahrzeuge, wird ein Beitrag von höchstens 70 Prozent der anerkannten Kosten gewährt. Für den nachträglichen Ankauf von Maschinen, Gerätschaften und dergleichen wird ein Beitrag von 50 Prozent der anerkannten Kosten gewährt.
7. Für die Errichtung und den Umbau von Müllverbrennungsanlagen wird ein Beitrag von höchstens 70 Prozent der anerkannten Baukosten oder Kosten der außerordentlichen Wartung gewährt. Werden andere Brennstoffe wie Holzhäcksel, Methangas usw. mitverbrannt, so wird der Beitrag um den Anteil der durch diese Brennstoffe erzeugten Energie an der thermischen Gesamtleistung der Anlage reduziert. Falls durch die Verbrennung von Müll weniger als 30 Prozent der thermischen Gesamtleistung abgedeckt wird, werden nur die Kosten der für die Müllverbrennung eventuell zusätzlich erforderlichen Rauchgasreinigungsanlagen anerkannt. Die Beiträge für Müllverbrennungsanlagen sind nicht kumulierbar mit Beiträgen aus dem Energiesektor.
8. Für die Errichtung und den Umbau von Anlagen zur Behandlung von Klärschlämmen aus Abwasserreinigungsanlagen nach der mechanischen Entwässerung wird ein Beitrag von höchstens 90 Prozent der anerkannten Kosten gewährt. Für den nachträglichen Ankauf von Maschinen, Gerätschaften und dergleichen wird ein Beitrag von 50 Prozent der anerkannten Kosten gewährt.
9. Für die Errichtung und den Umbau sowie für Maßnahmen zur Entgasung von Abfalldeponien wird ein Beitrag von höchstens 70 Prozent der anerkannten Kosten gewährt. Alle Kosten für die Einrichtung einer temporären Abdeckung während ihrer Betriebszeit werden nicht finanziert. Für die Sanierungsarbeiten nach Schließung der Deponie wird ein Beitrag von 80 Prozent der anerkannten Kosten gewährt.
10. Für die Sanierung von kontaminierten Standorten ist eine Finanzierung von bis zu 30 Prozent der anerkannten Kosten zulässig, aber nur in Fällen von besonders großer Verunreinigung, in denen eine Sanierung nur mit innovativer Technologie möglich ist. Für die Sanierung von Altdeponien wird ein Beitrag von 50 Prozent der anerkannten Kosten gewährt.