(1) Nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe g) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 23. Jänner 1998, Nr. 3, wird folgender Buchstabe g-bis eingefügt:
„g-bis) Autonome Provinz Bozen: Unverfügbares Vermögen – Landwirtschaft,“
(1) Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.