1. Gefördert werden Eindeckungen von Baudenkmälern im Eigentum von Privaten oder öffentlichen Körperschaften mit:
a) Scharschindeln (40 cm, handgespalten, dreifach verlegt),
b) Legschindeln (80 cm, handgespalten, dreifach verlegt),
c) Hohlziegeln (Mönch und Nonne),
d) Biberschwanzziegeln,
e) Strohdächern,
f) Naturschieferplatten,
g) Kupferdächern (nur bei Türmen und Kuppeln),
h) Porphyrplatten,
i) Faserzementplatten, falls vom Landesamt für Bau- und Kunstdenkmäler vorgeschrieben,
j) spezielle Betonplatten, falls vom Amt für Bau- und Kunstdenkmäler vorgeschrieben.
2. Als Beitragshöhe gilt die Differenz zwischen einer Eindeckung in handelsüblichen Betonplatten und der vom Landesamt für Bau- und Kunstdenkmäler vorgeschriebenen Eindeckung. Der Differenzbetrag zwischen der vom Amt vorgeschriebenen Deckungsart und einer Eindeckung in Betonplatten wird jährlich nach dem Richtpreisverzeichnis für Hochbauarbeiten der Autonomen Provinz Bozen festgelegt.
3. Auch für Strohdächer, Kupferdächer und Ähnliches wird der Differenzbetrag zur Eindeckung mit Betonplatten angewandt. Aus der Rechnung müssen die Dachfläche und der Quadratmeterpreis hervorgehen.
4. Das Schindeldach, als traditionelle alpine Dachdeckungsart in beiden Ausformungen Scharschindeldach und Legschindeldach, muss grundsätzlich ausnahmslos unverschalt, d.h. unmittelbar auf den Dachlatten verlegt werden, vorbehaltlich der anderslautenden Bestimmungen dieses Artikels.
5. An Kirchen, Kapellen, Türmen, Mühlen, Backöfen, d.h. in allen Fällen, wo die thermische Isolierung des Daches nicht benötigt wird, sind die Schindeln wie von alters her unverschalt zu verlegen.
6. Bei Wirtschaftsgebäuden und Wohngebäuden ist grundsätzlich das Schindeldach ebenfalls unverschalt auszuführen. In den vom Landesamt für Bau- und Kunstdenkmäler genehmigten Ausnahmefällen muss bei verschalten Dächern durch eine entsprechende Konterlattung eine Unterlüftung der Schindeln von mindestens 12 cm gewährleistet werden.
7. Bei ausgebauten Dachgeschossen, in denen aus Gründen des Ensembleschutzes eine Schindeldeckung vorgeschrieben ist, sind folgende Details zu beachten:
a) die Isolierung ist nicht auf den Rofen (Sparren) aufzubringen, um die für ein Schindeldach besonders störende überdimensionierte Stärke des Daches zu vermeiden,
b) Dachliegefenster sind unbedingt zu vermeiden,
c) die Isolierung des Daches darf nur bis zur Mauerbank, nicht bis zur Traufe reichen.
8. Neben den Beiträgen für Neueindeckungen sind Beiträge in Höhe von bis zu 40 Prozent der anerkannten Kosten auch bei Umdeckungen möglich, sofern diese die gesamte Dachfläche umfassen und sich nicht nur auf kleinere ordentliche In- standhaltungsmaßnahmen beziehen.
9. Bei kirchlichen Baudenkmälern werden zudem die Nebenkosten sowie Umdeckungen im Ausmaß von 40 Prozent gefördert.
10. Die Richtpreise für die Dacheindeckungen sind im Anhang 1 festgelegt.
11. Von der Förderung ausgeschlossen sind:
a) Eindeckungen mit nicht heimischen Holzarten (Alerce, tropische Gehölze usw.),
b) Dachrinnen,
c) Blitzableiter,
d) Schneehaken und Schneebäume.