(1) Landwirtschaftliche Gebäude oder Gebäudeteile können für die Ausübung der Tätigkeiten laut Artikel 4 verwendet werden. Es ist auch zulässig, bestehende Bausubstanz, die vom landwirtschaftlichen Unternehmer genutzt wird, zur Ausübung der sozialen Landwirtschaft wiederzugewinnen.
(2) Die Gebäude oder Gebäudeteile laut Absatz 1 behalten gemäß Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 18. August 2015, Nr. 141, die Widmung für landwirtschaftliche Nutzung bei.
(3) Für die Berechnung der Gemeindeimmobiliensteuer (GIS) im Sinne des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3, in geltender Fassung, wird der reduzierte Hebesatz angewandt, der für landwirtschaftlich zweckgebundene Gebäude laut Artikel 9 Absatz 5 desselben Landesgesetzes vorgesehen ist.
(4) Was die Gebühren und andere Abgaben betrifft, behalten die Gebäude oder Gebäudeteile laut Absatz 1 ihre Widmung bei.
(5) Was die Voraussetzungen für die Räumlichkeiten des landwirtschaftlichen Betriebes betrifft, werden, sofern vereinbar, die Bestimmungen laut Anhang IV Punkt 6 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 9. April 2008, Nr. 81, in geltender Fassung, angewandt.
(6) Werden im Rahmen der Tätigkeit Speisen oder Lebensmittel verarbeitet, zubereitet, verabreicht oder verkauft, müssen die einschlägigen Hygiene- und Gesundheitsbestimmungen eingehalten werden. Für diesen Aufgabenbereich darf auch die Küche des Bauernhofes verwendet werden.