Für diese Anwendungsrichtlinien versteht man unter:
1. Produktionseinheit einer unternehmerischen Organisation: jede Einheit, die ordnungsgemäß im Handelsregister der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer Bozen eingetragen ist und über die Voraussetzungen verfügt, das Vorhaben laut Antrag umzusetzen. Ferner muss die Produktionseinheit über sämtliche Ausstattung sowie technisches und administratives Personal zur Ausübung einer Produktions-, Dienstleistungs- oder Handelstätigkeit in geeigneten Räumlichkeiten verfügen.
2. KMU: kleine und mittlere Unternehmen.
3. Klassifizierung der Unternehmen: gemäß den einschlägigen EU-Bestimmungen werden die Unternehmen wie folgt klassifiziert:
a. Kleinunternehmen: Unternehmen, das weniger als 50 Personen beschäftigt und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Millionen Euro erreicht,
b. Mittleres Unternehmen: Unternehmen, das mindestens 50 und weniger als 250 Personen beschäftigt und einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro erreicht,
c. Großunternehmen: Unternehmen, das 250 oder mehr Personen beschäftigt und einen Jahresumsatz von mehr als 50 Millionen Euro oder eine Jahresbilanzsumme von mehr als 43 Millionen Euro erreicht.
4. „De-minimis“-Beihilfen: Beihilfen von geringer Bedeutung, in Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf „De-minimis“-Beihilfen.
Unter „De-minimis“-Beihilfen versteht man die einem Unternehmen innerhalb eines Zeitraumes von drei Steuerjahren gewährten Beihilfen, welche die Gesamtsumme von 200.000,00 Euro nicht überschreiten und demzufolge den Handel zwischen den EU-Mitgliedsstaaten nicht beeinflussen und die Konkurrenz weder verfälschen noch zu verfälschen drohen.
Die jeweilige „De-minimis“-Beihilfe wird nach vorheriger Feststellung der gesamten demselben Begünstigten im laufenden Steuerjahr und in den vorangegangenen zwei Steuerjahren zuerkannten „De-minimis“-Beihilfen gewährt. Zu diesem Zweck sind die Steuerjahre zu berücksichtigen, die vom Unternehmen für Steuerzwecke herangezogen werden.
Das zuständige Amt ist verpflichtet, den Begünstigten darüber zu informieren, dass es sich bei der gewährten Beihilfe um eine „De-minimis“-Beihilfe handelt.
5. Durchführbarkeitsstudie für Innovation: Bewertung und Analyse des Potenzials eines Vorhabens mit dem Ziel, die Entscheidungsfindung durch objektive und rationale Darlegung seiner Stärken und Schwächen sowie der mit ihm verbundenen Möglichkeiten und Gefahren zu erleichtern und festzustellen, welche Ressourcen für seine Durchführung erforderlich wären und welche Erfolgsaussichten das Vorhaben hätte.
6. Grundlagenforschung: experimentelle oder theoretische Arbeiten, die in erster Linie dem Erwerb neuen Grundlagenwissens ohne erkennbare direkte kommerzielle Anwendungsmöglichkeiten dienen.
7. Industrielle Forschung: planmäßiges Forschen oder kritisches Erforschen zur Gewinnung neuer Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, neue Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln oder wesentliche Verbesserungen bei bestehenden Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen herbeizuführen. Hierzu zählen auch die Entwicklung von Teilen komplexer Systeme und unter Umständen auch der Bau von Prototypen in einer Laborumgebung oder in einer Umgebung mit simulierten Schnittstellen zu bestehenden Systemen wie auch von Pilotlinien, wenn dies für die industrielle Forschung und insbesondere die Validierung von technologischen Grundlagen notwendig ist, mit Ausnahme der Prototypen laut nachfolgendem Punkt 4.
8. Experimentelle Entwicklung: Erwerb, Kombination, Gestaltung und Nutzung vorhandener wissenschaftlicher, technischer, wirtschaftlicher und sonstiger einschlägiger Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, neue oder verbesserte Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln. Dazu zählen zum Beispiel auch Tätigkeiten zur Konzeption, Planung und Dokumentation neuer Produkte, Verfahren und Dienstleistungen.
Die experimentelle Entwicklung kann die Entwicklung von Prototypen, Demonstrationsmaßnahmen, Pilotprojekte sowie die Erprobung und Validierung neuer oder verbesserter Produkte, Verfahren und Dienstleistungen in einem für die realen Einsatzbedingungen repräsentativen Umfeld umfassen, wenn das Hauptziel dieser Maßnahmen darin besteht, im Wesentlichen noch nicht feststehende Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen weiter zu verbessern. Die experimentelle Entwicklung kann die Entwicklung von kommerziell nutzbaren Prototypen und Pilotprojekten einschließen, wenn es sich dabei zwangsläufig um das kommerzielle Endprodukt handelt und dessen Herstellung allein für Demonstrations- und Validierungszwecke zu teuer wäre.
Die experimentelle Entwicklung umfasst keine routinemäßigen oder regelmäßigen Änderungen an bestehenden Produkten, Produktionslinien, Produktionsverfahren, Dienstleistungen oder anderen laufenden betrieblichen Prozessen, selbst wenn diese Änderungen Verbesserungen darstellen sollten.
9. Prozessinnovation: Anwendung einer neuen oder wesentlich verbesserten Methode für die Produktion oder die Erbringung von Leistungen (einschließlich wesentlicher Änderungen bei den Techniken, den Ausrüstungen oder der Software); nicht als Prozessinnovation angesehen werden geringfügige Änderungen oder Verbesserungen, der Ausbau der Produktions- oder Dienstleistungskapazitäten durch zusätzliche Herstellungs- oder Logistiksysteme, die den bereits verwendeten sehr ähnlich sind, die Einstellung eines Arbeitsablaufs, einfache Ersatz- oder Erweiterungsinvestitionen, Änderungen, die sich allein aus Veränderungen bei den Faktorpreisen ergeben, neue Kundenausrichtung, Lokalisierung, regelmäßige, saisonale und sonstige zyklische Veränderungen sowie der Handel mit neuen oder erheblich verbesserten Produkten.
10. Organisationsinnovation: Anwendung neuer Organisationsmethoden in den Geschäftspraktiken, den Arbeitsabläufen oder Geschäftsbeziehungen eines Unternehmens; nicht als Organisationsinnovation angesehen werden Änderungen, die auf bereits in dem Unternehmen angewandten Organisationsmethoden beruhen, Änderungen in der Managementstrategie, Zusammenlegungen und Übernahmen, die Einstellung der Anwendung eines Arbeitsablaufs, einfache Ersatz- oder Erweiterungsinvestitionen, Änderungen, die sich allein aus Veränderungen bei den Faktorpreisen ergeben, neue Kundenausrichtung, Lokalisierung, regelmäßige, saisonale oder sonstige zyklische Veränderungen sowie der Handel mit neuen oder erheblich verbesserten Produkten.
11. Managementsysteme: Einführung von Organisationssystemen, die es dem Unternehmen ermöglichen, systematisch die Qualität und die Kosten der Produktion mit sichtbaren und messbaren Ergebnissen sowie durch die Einbindung des internen Personals zu verbessern und dafür eine nationale oder internationale Zertifizierung zu erhalten.
12. Hochqualifiziertes Personal: Personal mit einem Fachlaureat im technisch-wissenschaftlichen Bereich, wie vom geltenden italienischen Gesetz geregelt, welches an einer inländischen bzw. ausländischen Universität erlangt wurde, sofern gemäß geltender Gesetzgebung gleichwertig. Dieses Personal muss über eine mindestens fünfjährige einschlägige Berufserfahrung nach Erlangen des Fachlaureats verfügen, zu der auch eine Doktoratsausbildung zählen kann.
13. Abordnung von hochqualifiziertem Personal: vorübergehende Einstellung von hochqualifiziertem Personal durch einen Begünstigten während eines bestimmten Zeitraums, nach dessen Ablauf das Personal das Recht hat, zu seinem vorherigen Arbeitgeber zurückzukehren.
14. Kooperationsprojekt zwischen Unternehmen: arbeitsteilige Zusammenarbeit von mindestens zwei unabhängigen Partnern mit Blick auf einen Wissens- oder Technologieaustausch oder auf ein gemeinsames, auf Arbeitsteilung basierendes Ziel, wobei die Partner den Gegenstand des Verbundprojekts gemeinsam festlegen, einen Beitrag zu seiner Durchführung leisten und seine Risiken und Ergebnisse teilen. Auftragsforschung und die Erbringung von Forschungsleistungen gelten nicht als Formen der Zusammenarbeit.
15. Zusammenarbeit von Unternehmen und Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung: Mitwirken an der Konzeption eines Projekts durch mindestens zwei Partner, die zu seiner Durchführung beitragen und die entsprechenden Risiken und Ergebnisse teilen; dabei muss mindestens eine der in der Folge angeführten Voraussetzungen erfüllt sein oder, wenn keine dieser Voraussetzungen erfüllt wird, die tatsächliche Zusammenarbeit durch eine Einzelprüfung des Projekts festgestellt werden:
a. die Partner tragen sämtliche Kosten des Projekts,
b. die ergebnisbedingten Rechte des geistigen Eigentums sind von einschlägigen Verträgen zwischen den Parteien geregelt und können weit verbreitet werden; die Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung ist Inhaberin sämtlicher Rechte des geistigen Eigentums an den Ergebnissen aus ihrer Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationstätigkeit,
c. die Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung erhält von den beteiligten Unternehmen für die Rechte des geistigen Eigentums, die sich aus seiner im Rahmen des Projekts durchgeführten Tätigkeit ergeben und auf die beteiligten Unternehmen übertragen werden, ein dem Marktpreis entsprechendes Entgelt; von diesem werden die finanziellen Beiträge der beteiligten Unternehmen zur Deckung der Kosten der Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung abgezogen.
16. Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung oder Forschungseinrichtung: bezeichnet Einrichtungen wie Hochschulen oder Forschungsinstitute, Technologietransfer-Einrichtungen, Innovationsmittler, forschungsorientierte physische oder virtuelle Kooperationseinrichtungen, unabhängig von ihrer Rechtsform (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich) oder Finanzierungsweise, deren Hauptaufgabe darin besteht, unabhängige Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung zu betreiben oder die Ergebnisse derartiger Tätigkeiten durch Lehre, Veröffentlichung oder Wissenstransfer zu verbreiten. Übt eine solche Einrichtung auch wirtschaftliche Tätigkeiten aus, muss sie über deren Finanzierung, Kosten und Erlöse getrennt Buch führen. Unternehmen, die beispielsweise als Aktionär oder Mitglied bestimmenden Einfluss auf eine solche Einrichtung ausüben können, darf kein bevorzugter Zugang zu den von ihr erzielten Ergebnissen gewährt werden.
17. Innovationscluster: Gruppierung von mindestens fünf eigenständigen Unternehmen, die mit Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung oder Bildungseinrichtungen zusammenarbeiten und die in den jeweiligen Arbeitsbereichen des Innovationsclusters Forschung betreiben.
Der Innovationscluster hat das Ziel, Innovationstätigkeiten zu unterstützen, indem er eine intensive Interaktion, die gemeinsame Nutzung von Einrichtungen und den Austausch von Wissen und Erfahrungen fördert sowie zum Technologietransfer, zur Netzwerkbildung und zur Informationsverbreitung unter den teilnehmenden Unternehmen konkret beiträgt.
Der Innovationscluster hat autonome Rechtspersönlichkeit in Form eines Konsortiums oder einer anderen Gesellschaftsform laut 5. Buch 5. Titel Abschnitt 3 und folgende des Zivilgesetzbuches, er verfügt über ein hohes Niveau an technischer und wissenschaftlicher Kompetenz und hat den primären Zweck, technisches und wissenschaftliches Wissen in für den Markt bestimmte Produkte und Dienstleistungen umzusetzen.
Bei der Bildung eines Innovationsclusters soll darauf gezielt werden, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen beteiligten KMU und Großunternehmen herzustellen, um eine bestimmte kritische Masse zu erreichen, insbesondere durch die Spezialisierung in einem bestimmten Forschungs-, Entwicklungs- oder Innovationsbereich und unter Berücksichtigung der im Inland und in den benachbarten Regionen bereits bestehenden Innovationscluster.
In einigen spezifischen Technologiebereichen ist es möglich, zwischen öffentlichen und privaten Einrichtungen sowie Wirtschaftsverbänden ohne direkte Beteiligung von Unternehmen Innovationscluster mit den Zielen laut Artikel 15 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 13. Dezember 2006, Nr. 14, zu errichten.