Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen an Ärzte und Ärztinnen für Allgemeinmedizin
1. Diese Richtlinien regeln in Anwendung von Artikel 4/septies Absatz 6 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, die Gewährung von Beiträgen zur Förderung der Niederlassung von erstmals mit dem Südtiroler Sanitätsbetrieb, in der Folge Sanitätsbetrieb genannt, vertragsgebundenen Ärzten und Ärztinnen für Allgemeinmedizin.
1. Anspruch auf Beiträge haben erstmals mit dem Sanitätsbetrieb vertragsgebundene Ärzte und Ärztinnen für Allgemeinmedizin – in der Folge Jungärzte und Jungärztinnen genannt – mit weniger als 1000 eingeschriebenen Patienten und Patientinnen.
2. Keinen Anspruch auf Beiträge haben Jungärzte/Jungärztinnen, die zu Beginn ihrer Tätigkeit bereits mehr als 1000 eingeschriebene Patienten und Patientinnen haben.
1. Die Beiträge werden für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren ab Tätigkeitsbeginn gewährt.
1. Die Beiträge werden monatlich in folgendem Höchstausmaß gewährt, das von der Anzahl der eingeschriebenen Patienten und Patientinnen abhängt:
a) bis zu 500 eingeschriebene Patienten und Patientinnen: 1.200,00 Euro,
b) 501 bis 1000 eingeschriebene Patienten und Patientinnen: 800,00 Euro.
2. Die Beitragsauszahlung wird eingestellt,sobald in den drei Jahren ab Tätigkeitsbeginn die Anzahl von 1000 eingeschriebenen Patienten und Patientinnen erreicht wird.
3. Überschreitet der an die Jungärzte und Jungärztinnen zu zahlende Gesamtbetrag den im Landeshaushalt festgesetzten Höchstbetrag, werden die Beiträge proportional gekürzt.
1. Der Antrag wird nach Tätigkeitsbeginn vom Jungarzt/von der Jungärztin an den Südtiroler Sanitätsbetrieb gestellt.
2. Wird der Antrag nach dem Tätigkeitsbeginn eingereicht, steht der Beitrag ausschließlich für den verbleibenden Zeitraum zwischen der Vorlage des Antrags und dem Ablauf der ersten drei Tätigkeitsjahre zu.
4. Der Antrag muss mit einer Stempelmarke versehen sein.
5. Der Antrag ist drei Jahre ab Tätigkeitsbeginn gültig und jedenfalls bis zum Verzicht auf den Beitrag, zum Widerruf des Beitrags oder zum Wegfall der Voraussetzungen.
1. Der Südtiroler Sanitätsbetrieb bearbeitet die vorgelegten Anträge und überprüft, ob die Voraussetzungen laut diesen Richtlinien erfüllt sind.
1. Alle mit dem Verfahren für die Gewährung der Beiträge laut diesen Richtlinien zusammenhängenden Verwaltungsaufgaben und -befugnisse werden vom Direktor/von der Direktorin des Südtiroler Sanitätsbetriebes ausgeübt.
1. Der genehmigte Beitrag wird vom Südtiroler Sanitätsbetrieb dem Jungarzt/der Jungärztin monatlich zusammen mit der Pro-Kopf-Quote für die eingeschriebenen Patienten und Patientinnen ausgezahlt.
1. Der Südtiroler Sanitätsbetrieb kontrolliert automatisch die Zahl der eingeschriebenen Patienten und Patientinnen.