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1. dass der gegenständliche Beschluss den vorgehenden Beschluss der Landesregierung Nr. 1226 vom 15.11.2016 ersetzt und aufhebt und die Kontrolltätigkeit der Verfahren mit Beginn ab dem Jahr 2018 regelt, sowie die betreffenden Termine neu festlegt;
2. die oben genannten „Rahmenrichtlinien für die Modalitäten zur Durchführung der Kontrollen laut Art. 5, Absatz 7 des L.G. vom 17. Dezember 2015, Nr. 16“, an welche sich die Agentur bei der Ausführung ihrer institutionellen Tätigkeit halten muss, sowie die Anlagen A) und B), die integrierender Bestandteil der gegenständlichen Maßnahme bilden, zu genehmigen;
3. die Durchführung der Kontrollen laut Regelung im Jahr 2018 mit Stichprobe innerhalb April desselben Jahres fortzusetzen;
4. dass die Agentur alle Akte und internen Verwaltungsmaßnahmen zur Verfügung stellt, welche für die Umsetzung der gegenständlichen Rahmenrichtlinien erforderlich sind.