1. Den Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen der Landesämter für Gewässernutzung und für Geologie und Baustoffprüfung muss jederzeit Zutritt zur Baustelle gewährt werden.
2. Vor Beginn der Grab- bzw. Bohrarbeiten muss geklärt sein, dass sich am Bohrpunkt keine unterirdischen Einbauten befinden.
3. Das Bohrgerät ist so zu warten und zu manövrieren, dass es nicht zu Ölverlusten am Bohrgerät oder zu Verlusten von bohrtechnischen Betriebsmitteln wie z.B. Treibstoffen, Schmiermitteln, Hydraulikölen oder Zusatzstoffen kommt.
4. Auf der Baustelle müssen immer geeignete Ölbindemittel zur Verfügung stehen.
5. Sollte für die Bohrung die Verwendung von Spülungswasser notwendig sein, so darf davon keine negative Beeinträchtigung von Boden oder Grundwasser ausgehen. Zusätze sind zu vermeiden. Sollten diese dennoch zum Einsatz kommen, so muss sichergestellt werden, dass das Grundwasser in keiner Weise damit verunreinigt wird. Spülflüssigkeit und Filterkuchen müssen gemäß Artikel 51 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 21. Jänner 2008, Nr. 6, entsorgt werden.
6. Das Bohrlochumfeld ist so zu gestalten, dass kein Oberflächenwasser eindringen kann.
7. Das Cutting bzw. Bohrgut und eventuell anfallende Bohrwässer sind in wasserdichten Schlammmulden oder Behältern (z.B. Bauschuttcontainer) einzufangen; unkontaminiertes Bohrwasser kann wiederverwendet werden, kontaminiertes Bohrwasser ist einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen.
8. Während der Bohrarbeiten führt der befähigte Techniker/die befähigte Technikerin das Bohr- und Installationstagebuch, das auf der Bohrstelle evident zu halten ist, damit die zuständige Behörde jederzeit Einblick nehmen kann. Darin werden u.a. notiert:
a) Bohrmethode mit Kennwerten,
b) Verwendung einer Hilfsverrohrung,
c) eventuell verwendete Bohrzusatzstoffe,
d) detaillierter stratigraphischer Untergrundaufbau, dargestellt nach den Vorgaben des zuständigen Amtes,
e) Grundwasserzutritte und Spülverluste,
f) Grundwasserverhältnisse (Grundwasserstände, Grundwasserstockwerke, eventuell Grundwasserströmungsrichtungen),
g) Menge der beim Verfüllen des Bohrlochs verpressten Suspension und deren Mischungsverhältnisse,
h) besondere Vorkommnisse.
9. Bei jeder Bohrung im Erdwärmesondenfeld sind alle 6 Meter und bei geologischem Schichtwechsel repräsentative Bodenproben vom Bohrgut zu entnehmen. Die Bodenproben sind in eindeutig beschrifteten Behältern für mindestens 60 Tage nach Abschluss der Arbeiten für eine mögliche Inspektion durch die zuständige Behörde aufzubewahren. Organisches Material wie Pflanzenhäcksel, Holz- und Kohlenreste, welches datiert werden kann, ist in Alufolie eingepackt im Kühlschrank aufzubewahren. Die Auffindung von datierbarem Material ist dem Landesamt für Geologie und Baustoffprüfung umgehend zu melden.
10. Der Grundwasserstand muss mit einem Kabellichtlot gemessen werden. Das Messgerät muss immer auf der Baustelle vorhanden sein.