(1) Nach Artikel 4 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 16. Mai 2017, Nr. 18, wird folgender Artikel 4/bis eingefügt:
„Art. 4/bis (Zusammensetzung der Familiengemeinschaft)
1. Für die Gewährung der Beiträge laut den Artikeln 3 und 4 besteht die Familiengemeinschaft aus:
2. Für die Zwecke laut Absatz 1 Buchstabe b) gelten Eheleute als getrennt:
(1) Artikel 5 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 16. Mai 2017, Nr. 18, erhält folgende Fassung:
„2. Der in Absatz 1 Buchstabe a) genannte Grenzwert und der Grenzwert von drei Hektar Obst- oder Weinbaufläche laut Absatz 1 Buchstabe b) beziehen sich auf den 1. November des Jahres, das dem Termin für die Antragstellung vorausgeht. Der Grenzwert von 40 Großvieheinheiten laut Absatz 1 Buchstabe b) entspricht dem Durchschnittswert des Jahres, das dem Termin für die Antragstellung vorausgeht.“
(1) Artikel 14 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 16. Mai 2017, Nr. 18, ist aufgehoben.
(1) Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.