1. Im Hinblick auf die von der Landesregierung in Anwendung des Landessozialplans festgelegten Prioritäten sind folgende laufende Ausgaben zulässig:
a) Ausgaben für Initiativen,
b) Ausgaben für das Personal in abhängigem Arbeitsverhältnis und für freie Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen: Gehälter, Steuern und Sozialabgaben, Rücklagen für die Abfertigung, Honorare, Ausgaben für die Fortbildung und Spesenrückvergütungen, auch für ehrenamtlich tätige Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen, Ausgaben für den Mensadienst,
c) Ausgaben für die Nutzer/Nutzerinnen,
d) Produktionsspesen,
e) Verwaltungsausgaben:
1) Heizungs-, Reinigungs-, Wasser-, Strom-, Post- und Telefonspesen, Gebühren und Steuern, Kanzleispesen, Ausgaben für leicht verbrauchbare Güter, Zeitungs- und Zeitschriftenabonnements, maximal zwei Mitgliedsbeiträge, Versicherungen,
2) ordentliche Instandhaltung von Liegenschaften, Einrichtung, Geräten, Maschinen und Fahrzeugen,
3) Ausgaben für kleine Ankäufe bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 2.500,00 Euro,
4) Ausgaben für ausgelagerte Dienstleistungen,
5) IT- Dienste und Produkte bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 7.000,00 Euro,
f) Mieten und Kondominiumspesen: bei einer Mindestnutzung von 30 Wochenstunden wird die Ausgabe zur Gänze anerkannt – im Fall einer geringeren Nutzung wird die Ausgabe proportional reduziert anerkannt,
g) Ausgaben für eine jährliche Betriebsveranstaltung bis zu einem Höchstbetrag von 500,00 Euro,
h) die einmalige Mehrausgabe für die Erstzertifizierung des Audit „familieundberuf“.
2. Die Gehälter des Personals der ansuchenden Körperschaft dürfen nicht niedriger sein als die in den entsprechenden gesamtstaatlichen Arbeitskollektivverträgen vorgesehenen und nicht höher als die der Landesbediensteten mit gleicher Qualifikation. Dem angestellten Personal, das für den Tätigkeitsbereich, in dem es eingesetzt wird, bereits Berufserfahrung aufweist, kann das dieser Berufserfahrung entsprechende Dienstalter anerkannt werden. Seniorenclubs zeichnen sich dadurch aus, dass sie ehrenamtlich geführt werden; eventuelle Personalkosten werden als Ausgaben zugelassen, aber nicht für die Abrechnung des Beitrags.
3. Honorare an freiberuflich Tätige, an freie gelegentliche Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen oder für geregelte und fortwährende Mitarbeit dürfen nicht die eventuell von der Landesregierung festgelegten Höchstsätze überschreiten.
4. Spesenrückvergütungen und Ausgaben für den Mensadienst werden höchstens in dem Ausmaß anerkannt, das die Landesregierung für die Rückvergütung der von den Landesbediensteten bestrittenen Ausgaben vorsieht.
5. Nur für Tätigkeiten im Bereich Behinderung, Sozialpsychiatrie und Abhängigkeitserkrankungen laut Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d) sind zusätzlich folgende laufende Ausgaben zulässig:
a) für Ferienaufenthalte gelten die mit Beschluss der Landesregierung Nr. 2053 vom 10 Juni 2002 genehmigten Bestimmungen, mit denen die Höchstbeträge festgelegt werden, die jährlich anlässlich der Festlegung des Grundbetrages aktualisiert werden; für Ausflüge und Freizeitveranstaltungen sind je Teilnehmer/Teilnehmerin maximal 21,00 Euro und je ehrenamtlich Tätigem/Tätiger maximal 37,00 Euro sowie die Organisationsspesen zulässig,
b) für die Vergütung der Monatsprämie an die Betreuten der Genossenschaften und Sozialgenossenschaften vom Typ A wird als Höchstbetrag jener anerkannt, welcher von der Landesregierung für Arbeitsdienste im Bereich Behinderung, Sozialpsychiatrie und Abhängigkeitserkrankungen festgelegt wird.
6. Für die Führung von Aufnahmeeinrichtungen für Flüchtlinge laut Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben e), g) und j) sowie von Übergangseinrichtungen laut Buchstabe h) desselben Absatzes sind zusätzlich folgende Ausgaben zulässig:
a) die Ausgaben für finanzielle Leistungen, deren Beträge gemäß den Vorgaben direkt den aufgenommenen Personen ausgezahlt werden: Taschengeld („pocket money“), ein Betrag für Essen und persönliche Hygiene von mindestens 5,50 Euro sowie Telefonwertkarte oder Aufladung des Telefons in den Erstaufnahmeeinrichtungen; die Ausgaben für diese Leistungen sind durch eine Bestätigung des Begünstigten/der Begünstigten zu belegen, aus der hervorgeht, dass die Leistung gemäß den Vorgaben erbracht wurde,
b) die Rückerstattung von Ausgaben für besondere Bedürfnisse der in diesen Einrichtungen untergebrachten Flüchtlinge im Rahmen der Sozialhilfe, zum Beispiel Ankauf von Stempelmarken, Transport oder Fahrten zur territorialen Asylkommission, zu Kursen oder Initiativen, endgültige Verlegung in Einrichtungen außerhalb der Provinz, besondere, familiär bedingte Ausgaben sowie Ausgaben für ärztliche Betreuung, die nicht vom Gesundheitsdienst abgedeckt werden.
7. Folgende Ausgaben für Investitionen sind zulässig:
a) für Bau, allgemeinen oder teilweisen Umbau, Instandhaltung und Anpassung von Liegenschaften, die für die Durchführung der Tätigkeiten der Körperschaft bestimmt sind,
b) für Erwerb, Anpassung und Instandhaltung von Möbeln, Wohncontainern, Einrichtung und anderer zur Durchführung der Tätigkeit der Körperschaft erforderlicher Ausstattung. Bei der Bewertung werden die Bestimmungen über die Einrichtung und die Ausstattung öffentlicher Körperschaften sowie die Marktpreise für Güter mittlerer Qualität berücksichtigt,
c) für Ankauf, Umbau und Instandhaltung von Fahrzeugen; der zulässige Höchstbetrag für einen Dienstwagen beträgt 20.000,00 Euro, für Lieferwagen 35.000,00 Euro, für Elektrofahrzeuge: 35.000,00 Euro pro Fahrzeug, für den Ankauf eines Kleinbusses 35.000,00 Euro und für den Umbau 18.000,00 Euro.