1. Die institutionsübergreifende Arbeitsgruppe Inklusion des Landes besteht aus 15 Mitgliedern:
a) Drei Inspektorinnen / Inspektoren für Inklusion, eine/einer für jede Bildungsdirektion, welche abwechselnd den Vorsitz führen,
b) drei weitere Expertinnen / Experten für die Inklusion, eine/einer für jede Bildungsdirektion,
c) eine Leiterin / ein Leiter der Psychologischen Dienste,
d) eine Ärztin / ein Arzt aus dem Bereich der Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
e) eine Vertreterin / ein Vertreter aus dem Bereich der Kinderrehabilitation
f) eine Vertreterin / ein Vertreter der Bezirksgemeinschaften oder des Sozialbetriebes Bozen
g) eine Vertreterin / ein Vertreter der Abteilung Soziales,
h) drei Vertreterinnen / Vertreter der Betroffenenorganisationen bzw. der entsprechenden Elternorganisationen für Kinder und Jugendliche mit Behinderung,
i) eine Vertreterin / ein Vertreter des Kompetenzzentrums für Inklusion der Freien Universität Bozen.
2. Die Verantwortlichen der im Absatz 1 genannten Dienste bzw. Organisationen machen ihre Vertreterin oder ihren Vertreter in der Arbeitsgruppe namhaft. Die drei Vertreterinnen oder Vertreter der Betroffenenorganisationen werden vom Dachverband für Soziales und Gesundheit namhaft gemacht. Die Rückkoppelung und Kommunikation zwischen der Arbeit der institutionsübergreifenden Arbeitsgruppe zur Herkunftsorganisation werden durch die einzelnen Vertreterinnen und Vertreter sichergestellt.
3. Die Ernennung der Mitglieder der Arbeitsgruppe erfolgt mit Beschluss der Landesregierung.
4. Die institutionsübergreifende Arbeitsgruppe Inklusion des Landes bleibt für fünf Jahre im Amt.