1. Der Beihilfeantrag muss innerhalb von 180 Tagen nach Feststellung des Ereignisses beim Amt für Viehzucht der Landesabteilung Landwirtschaft eingereicht werden.
2. Der Antrag muss folgende Daten und Erklärungen enthalten:
a) Name der/des Antragstellenden
b) Bericht des zuständigen Amtstierarztes/der zuständigen Amtstierärztin über das Ereignis,
c) Angabe der Ohrenmarkennummer der betroffenen Tiere,
d) Schätztabellen des zuständigen Viehversicherungsvereins.
2. Der Antragsteller/Die Antragstellerin muss zudem eine Erklärung über jede eventuelle weitere De-Minimis-Beihilfe im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 oder anderer De-Minimis-Verordnungen abgeben, die ihm bzw. ihr in den beiden vorherigen Geschäftsjahren sowie im laufenden Geschäftsjahr gewährt wurden.
3. Das Amt überprüft, ob die Beihilfeanträge zulässig sind und ob sie ordnungsgemäß vorgelegt wurden; zudem prüft es die in den Anträgen enthaltenen Daten und Erklärungen. Zudem stellt das Amt fest, ob durch die Gewährung der Beihilfe nicht der Höchstbetrag im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 überschritten wird, und ob sämtliche Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe erfüllt sind.