(1) Nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d) des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3, in geltender Fassung, wird folgender Buchstabe hinzugefügt:
„e) Wohnungen samt Zubehör der Katasterkategorien C/2, C/6 und C/7 im Ausmaß von höchstens drei Zubehöreinheiten, davon höchstens zwei derselben Kategorie, im Eigentum nicht gewinnorientierter, gemeinnütziger Organisationen (ONLUS) laut Artikel 10 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 4. Dezember 1997, Nr. 460, in geltender Fassung, mit satzungsmäßiger Tätigkeit im Bereich der Fürsorge, der Vorsorge, des Gesundheitswesens, der wissenschaftlichen Forschung, der Didaktik, der Beherbergung, der Kultur, der Freizeit und des Sports, die zum sozialen Mietzins, der im Sinne von Artikel 10 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 15. September 1999, Nr. 51, in geltender Fassung, festgelegt wird, ordnungsgemäß an einen Mieter, der die Voraussetzungen laut Artikel 97 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, vermietet werden, und zwar ab dem Datum des Abschlusses des registrierten Mietvertrages und für die gesamte Dauer des Vertrags.“
(2) Nach Artikel 21 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„3. Ab der Frist laut Artikel 104 Absatz 2 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 3. Juli 2017, Nr. 117, sind die Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf nicht gewinnorientierte, gemeinnützige Organisationen (ONLUS) laut Artikel 10 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 4. Dezember 1997, Nr. 460, in geltender Fassung, beziehen, auf nicht gewerbliche Körperschaften, die im Einheitsregister des Dritten Sektors eingetragen sind, zu beziehen.“