Unterzeichnet am 5. Februar 2018
aufgrund des Beschlusses der Landesregierung Nr. 1232 vom 14. November 2017
Art. 1
Anwendungsbereich
1. Dieser Landeskollektivvertrag gilt für das Lehrpersonal der Grund-, Mittel- und Oberschulen, das Lehrpersonal mit Diplom an Oberschulen, die Erzieher/innen, mit unbefristetem und befristetem Vertrag, gemäß Artikel 1 des Legislativdekretes vom 24. Juli 1996, Nr. 434.
2. Der vorliegende Landeskollektivvertrag regelt die Einschreibung des Personals gemäß Absatz 1 in den ergänzenden Gesundheitsfonds der Autonomen Provinz Bozen im Sinne von Artikel 12 Absatz 9 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 10. Februar 1983, Nr. 89, ersetzt durch Artikel 1 Absatz 2 des Legislativdekretes vom 19. November 2003, Nr. 345, und die entsprechende Beitragszahlung.
Art. 2
Dauer des Vertrages
1. Dieser Landeskollektivvertrag ist so lange gültig, bis er durch einen späteren Landeskollektivvertrag ersetzt wird.
Art. 3
Rechtliche Grundlage
1. Mit dem Ziel, dem Personal gemäß Artikel 1 ergänzende Leistungen zum öffentlichen Gesundheitssystem zu gewährleisten, schreibt die Landesverwaltung dieses Personal in den auf der Grundlage von Artikel 12 des bereichsübergreifenden Kollektivvertrages vom 28. Oktober 2016 und von Artikel 3 des Landesgesetzes vom 7. August 2017, Nr. 12, errichteten ergänzenden Gesundheitsfonds zu den Bedingungen gemäß Art. 4 von Amts wegen ein.
Art. 4
Vertragsarten und dienstliche Abwesenheiten
1. Als Personal gemäß Artikel 3 gilt das Personal mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag sowie jenes mit einem befristeten Arbeitsvertrag mit einer Dauer von mindestens einem Schuljahr oder einem befristeten Arbeitsvertrag, welcher aufgrund der geltenden Bestimmungen bis zum Ende des Schuljahres verlängert wird.
2. Zum Zwecke des vorliegenden Vertrages gilt für die Bediensteten mit Teilzeitarbeitsverhältnis dieselbe Regelung wie für das Personal in Vollzeit.
3. Im Falle einer durchgehenden Abwesenheit von über einem Jahr auf Grund eines unbezahlten Wartestandes aus persönlichen, familiären oder Ausbildungsgründen wird das Personal für den entsprechenden Zeitraum nicht beim ergänzenden Gesundheitsfonds eingeschrieben und die Landesverwaltung überweist keine Beitragsquote.
Art. 5
Beitragszahlung
1. Die Landesverwaltung stellt für jede/n eingeschriebene/n Bedienstete/n eine Beitragsquote von 125,00 Euro pro Jahr zur Verfügung, die jedwede Abgabe zu Lasten des Arbeitgebers beinhaltet. Die Parteien halten fest, dass die Beitragsquote kein Lohnelement darstellt, sodass Artikel 9/bis des Gesetzesdekrets vom 29. März 1991, Nr. 103, umgewandelt in das Gesetz vom 1. Juni 1991, Nr. 166, zur Anwendung kommt, welcher den Solidaritätsbeitrag zu Lasten des Arbeitgebers im Ausmaß von 10 Prozent vorsieht.
Art. 6
Leistungsverzeichnis
1. Das Leistungsverzeichnis des ergänzenden Gesundheitsfonds wird von der Delegiertenversammlung genehmigt und, falls erforderlich, abgeändert.
Art. 7
Schlussbestimmung
1. Für die im vorliegenden Vertrag nicht geregelten Aspekte wird auf den Gründungsakt, das Statut, die Geschäftsordnung und das Leistungsverzeichnis des ergänzenden Gesundheitsfonds verwiesen.