1. Die aufnehmende Einrichtung setzt sich mit dem örtlich zuständigen Arbeitsvermittlungszentrum in Verbindung und klärt ab, ob die Voraussetzungen bestehen, um ein Praktikumsprojekt zu aktivieren. Im positiven Fall kann die aufnehmende Einrichtung oder der von ihr ermächtigte Arbeitsrechtsberater bzw. Verband das Praktikumsprojekt im Internetportal ProPraktika eingeben, um die Genehmigung zu erhalten. Sobald es im Portal eingegeben ist, wird es überprüft, und der aufnehmenden Einrichtung wird mitgeteilt, ob es genehmigt oder abgelehnt wurde.
2. Das digital genehmigte Praktikumsprojekt entfaltet erst dann seine volle rechtliche Wirkung, wenn es von allen Parteien auf dem von der aufnehmenden Einrichtung erstellten Ausdruck unterzeichnet wurde. Im Fall Minderjähriger ist die Unterschrift jener notwendig, welche die elterliche Verantwortung tragen.
3. Das Praktikum ist aufgrund der geltenden Rechtsvorschriften meldepflichtig. Die Meldung kann direkt über das Portal ProPraktika erfolgen, über die Südtiroler Webanwendung ProNotel2 für die obligatorische Meldung von Arbeitsverhältnissen oder über ein sonstiges regionales System. Das Praktikum darf erst nach erfolgter Meldung beginnen.
4. Die aufnehmende Einrichtung ist verpflichtet, die geltenden Bestimmungen über die Arbeitssicherheit sowie jene über die gezielte Vermittlung einzuhalten.
5. Die aufnehmende Einrichtung muss der Praktikantin bzw. dem Praktikanten ein monatliches Taschengeld von mindestens 450 Euro Brutto zahlen. Dieses Taschengeld und eventuelle sonstige Vergünstigungen (Betriebsmensa, Fahrkostenrückerstattung usw.) müssen im Praktikumsprojekt festgehalten sein, das im Portal ProPraktika eingegeben wird. Die aufnehmende Einrichtung muss das vereinbarte Taschengeld unabhängig davon zahlen, ob das Land den Beitrag laut Artikel 7 gewährt oder nicht. Bei Abwesenheit, Krankheit oder Unterbrechung des Praktikums kann die aufnehmende Einrichtung das monatliche Taschengeld im Verhältnis zur effektiven Anwesenheit des Praktikanten bzw. der Praktikantin kürzen.
6. Praktikantinnen und Praktikanten, die einkommensstützende oder einkommensergänzende Beiträge erhalten, können von der aufnehmenden Einrichtung das Taschengeld beziehen, da es mit solchen Beiträgen kumulierbar ist.
7. Die aufnehmende Einrichtung muss die Praktikantin bzw. den Praktikanten beim Versicherungsinstitut INAIL gegen Arbeitsunfälle versichern und für eine angemessene Absicherung der Haftpflicht gegenüber Dritten sorgen. Außerdem muss sie eventuelle Arbeitsunfälle innerhalb der Fristen laut den geltenden Bestimmungen beim INAIL bzw. bei der Haftpflichtversicherung melden und diese auch der bei der Abteilung Arbeit mit der Supervision des Praktikums beauftragten Person. Zudem wird bei Arbeitsunfällen das für die öffentliche Sicherheit zuständige Organ verständigt (Quästur oder Gemeinde).
8. Die aufnehmende Einrichtung gewährt dem Praktikanten bzw. der Praktikantin gemäß Artikel 36 und 37 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 9. April 2008, Nr. 81, in geltender Fassung, die vorgesehene Ausbildung und Information im Bereich der Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz. Die ärztlichen Visiten müssen laut Artikel 41 des oben genannten gesetzesvertretenden Dekretes durchgeführt werden, falls ausdrücklich vorgesehen.
9. Die Praktikantin bzw. der Praktikant wird während des Praktikums von einem Tutor/einer Tutorin begleitet, das heißt von einer Bezugsperson, die von der aufnehmenden Einrichtung ernannt wird. Diese Bezugsperson führt die Praktikantin oder den Praktikanten in die Tätigkeit ein und weist ihr oder ihm Aufgaben zu, die im Rahmen des Praktikums zu erledigen sind; sie ist erste Ansprechperson bei eventuellen Schwierigkeiten. Mit der Genehmigung des Praktikums wird zudem eine bei der Abteilung Arbeit tätige Person mit der Supervision des Praktikums beauftragt; sie überprüft, ob die Praktikumsziele erreicht werden und ob das Praktikum im Rahmen der geltenden Richtlinien durchgeführt wird.
10. Einrichtungen, die ein Lohnausgleichskasseverfahren anhängig haben oder bei denen Solidaritätsverträge des Typs A laufen, dürfen nur dann Praktikumsprojekte beantragen, wenn diese nicht das Berufsprofil der von der Aussetzung betroffenen Person hat. Praktika dürfen ebenso wenig von Einrichtungen durchgeführt werden, die im Praktikumsprojekt die Tätigkeiten von Personen vorsehen, die sie vor nicht mehr als 12 Monaten aus einem der folgenden Gründe entlassen haben:
a) gerechtfertigter objektiver Grund,
b) Überschreitung der Arbeitsplatzerhaltungsfrist,
c) nicht bestandene Probezeit,
d) Beendigung eines Auftrags oder Beendigung eines Lehrverhältnisses ohne Umwandlung in ein ordentliches Arbeitsverhältnis nach erfolgter Qualifizierung.
Auch Einrichtungen, die ein Konkursverfahren anhängig haben, dürfen keine Praktika durchführen, ausgenommen Fälle in denen diesbezüglich Betriebsabkommen getroffen werden.
11. Praktika dürfen nicht genehmigt werden, wenn sie darauf abzielen, Personal zu ersetzen, das sich im Urlaub, im Krankenstand, in Mutterschaft oder im Streik befindet.
12. Am Ende des Praktikums verfasst die aufnehmende Einrichtung einen Bericht über den Praktikumsverlauf, in dem angeführt ist, welche Kompetenzen die Praktikantin oder der Praktikant erworben hat. Die Bescheinigung über das Praktikum wird nur dann ausgestellt, wenn der Praktikant oder die Praktikantin mindestens 70% der vorgesehenen Praktikumsstunden geleistet hat.