(1) Nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe l) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 24. Oktober 2013, Nr. 31, werden folgende Buchstaben m) und n) angefügt:
„m) Wiederaufnahme von behängenden Verfahren,
n) Einleitung von Rechtsstreitigkeiten bis zu einem Wert von 20.000,00 Euro.“
(1) Nach Artikel 4 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 24. Oktober 2013, Nr. 31, wird folgender Absatz 2/bis eingefügt:
„2/bis. Für den Abschluss von auch digital abgefassten Privaturkunden oder Verträgen in öffentlich-rechtlicher Form können die Rechtssubjekte laut Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) im Rahmen ihrer Vertragstätigkeit den Urkundsbeamten/die Urkundsbeamtin der Autonomen Provinz Bozen laut Artikel 6 Absatz 10 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, heranziehen, wobei der entsprechende Antrag beim Bereich Vertragsdienst einzureichen ist.“
(1) Nach Artikel 5 Absatz 7 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 24. Oktober 2013, Nr. 31, wird folgender Absatz 8 angefügt:
„8. Den Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen werden folgende Befugnisse bis zu einem Wert von 20.000,00 Euro übertragen:
(1) Im deutschen Wortlaut von Artikel 6 Absatz 4 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 24. Oktober 2013, Nr. 31, werden nach dem Wort „dürfen“ die Wörter „für jeden Rechtsanwalt/jede Rechtsanwältin“ eingefügt.
(1) In Artikel 8 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 24. Oktober 2013, Nr. 31, werden die Wörter „im Sinne von Artikel 7“ durch die Wörter „im Sinne von Artikel 6“ ersetzt.
(1) Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.