(1) Die Bestimmungen des gegenständlichen Artikels werden spätestens ab dem 1. Januar 2019 auf alle sanitären Leiter in Vollzeit oder in Teilzeit, mit befristetem oder unbefristetem Arbeitsverhältnis angewandt.
Die Weiterbildung und die ständige Weiterbildung des Bediensteten werden vom Sanitätsbetrieb als Verfahrensmethoden genutzt, um die Fähigkeiten und persönlichen Begabungen zu fördern sowie als Hilfestellung bei der Übernahme anvertrauter Verantwortung, zum Zweck der Entwicklung des Landesgesundheitsdienstes und der von den einzelnen Fachkräften und fachübergreifenden Arbeitsgruppen geforderten Fähigkeiten.
(2) Die Weiterbildung wird aufgrund der staatlichen und provinziellen Dreijahrespläne und der darin enthaltenen Richtlinien abgewickelt, die in eigenen Weiterbildungsprojekten und in entsprechenden Plänen des Sanitätsbetriebes enthalten sind.
(3) Die ständige Weiterbildung gliedert sich wie folgt:
- Interne Weiterbildung: Weiterbildungsveranstaltungen, die vom Sanitätsbetrieb oder von der Autonomen Provinz Bozen (Abteilung Gesundheit und Abteilung Soziales) organisiert werden;
- Externe Weiterbildung: alle Weiterbildungsveranstaltungen, welche nicht unter Buchstabe a) fallen.
(4) Der Sanitätsbetrieb gewährleistet die Erlangung der Bildungsguthaben seitens der betroffenen Bediensteten innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Fristen.
Laut den gültigen Bestimmungen sind alle sanitären Fachkräfte, die zur Ausübung der gesundheitlichen Tätigkeit befähigt sind, Adressaten der CME-Weiterbildungspflicht.
(5) Gründe für den nicht verpflichtenden Erwerb von CME-Weiterbildungspunkten sind die von den gesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen Gründe, wie zum Beispiel die Schwangerschaft und das Wochenbett, Krankheiten über 5 Monate, die aus jeglichem Grund genossenen Wartestände einschließlich der Sonderurlaube aus Gewerkschaftsgründen. Vorbehaltlich anderslautender gesetzlicher Bestimmungen beginnen die Fristen für den Erwerb der Bildungsguthaben ab Wiederaufnahme des Dienstes.
(6) Es sind folgende Weiterbildungsformen vorgesehen:
- Präsenzunterricht, Tagungen, Kongresse, Symposien und Konferenzen
- Lernen am Arbeitsplatz (FSC)
- Fernunterricht (FAD)
- Blended learning
GENEHMIGUNGSMODALITÄTEN
(7) Falls im Dienst, kann der Bedienstete entscheiden, ob seine Teilnahme an einer Weiterbildungsveranstaltung als Arbeitszeit oder als Abwesenheit für Weiterbildung außerhalb der Arbeitszeit anerkannt werden soll.
Für Weiterbildungsveranstaltungen, die sich bis zum Wochenende hinausziehen oder am Wochenende stattfinden, gilt die obgenannte Wahlmöglichkeit sowohl für den Samstag als auch für den Sonntag.
Die vom Gesetz vorgesehenen verpflichtenden Weiterbildungen sowie die genehmigten FSC-Bildungsgänge sind für die gesamte Dauer als normale Arbeitszeit anzuerkennen.
Für das gesamte ärztliche Personal, tierärztliche Personal, die sanitären Leiter, die Führungskräfte der Gesundheitsberufe, welche die CME-Bildungsguthaben einholen müssen, wird ein jährliches Limit von 20 Tagen (160 Arbeitsstunden inklusive der Fahrtzeiten) festgelegt.
Die Genehmigung zur Teilnahme eines Bediensteten an einer Weiterbildungsveranstaltung wird vom jeweiligen Vorgesetzten erlassen.
In begründeten Fällen kann der Vorgesetzte, nach Information des Sanitätsdirektors oder seines Delegierten, unabhängig von den bereits erreichten Bildungsguthaben vom obigen Jahreslimit abweichen.
WEITERBILDUNG WÄHREND DER ARBEITSZEIT
(8) Die Weiterbildung während der Arbeitszeit zählt in jeder Hinsicht als Arbeitszeit und gilt in der Regel auch für die Berechnung der täglichen Ruhezeiten.
Je nach Eigenheit der ausgeübten Tätigkeit kann der Bedienstete, wenn gewünscht, vereinbaren, seine Tätigkeit in Abweichung zu den Artikeln 7 und 8 des GvD Nr. 66/2003 wiederaufzunehmen.
Dem Bediensteten stehen die Spesenrückvergütungen der Einschreibegebühren, der Verpflegung und Unterkunft sowie der Reisekosten wie folgt zu:
• Eintägige Weiterbildung: die effektiv vom Bediensteten benötigte Reisezeit (Hin- und Rückfahrt), auch wenn dieser in Teilzeit arbeitet, wird als Arbeitszeit anerkannt.
• Mehrtägige Weiterbildung: die Reisezeit (Hin- und Rückfahrt), wird dem Bediensteten innerhalb des folgenden Rahmens als Arbeitszeit anerkannt:
- Für Entfernungen (Hin- und Rückreise) bis zu 300 km: 2 Stunden;
- Für Entfernungen (Hin- und Rückfahrt) von 300 bis 500 km: 4 Stunden;
- Für Entfernungen (Hin- und Rückfahrt) über 500 km: 8 Stunden.
Diese Regelung findet auch bei Außendiensten für die Weiterbildung im Ausland Anwendung.
ABWESENHEIT FÜR WEITERBILDUNG AUSSERHALB DER ARBEITSZEIT
(9) Der Bruttostundensatz betreffend die Abwesenheit für Weiterbildungstätigkeit ist wie folgt festgelegt:
• Für die ersten 80 Stunden: 41,00 Euro
• Für die weiteren 80 Stunden: 52,00 Euro
Die Abwesenheiten der Bediensteten werden, falls mit den Diensterfordernissen vereinbar, vom jeweiligen Vorgesetzten der Struktur genehmigt. Die Ausbildungserlaubnisse für Weiterbildungstätigkeit sind vom wöchentlichen Arbeitssoll des Einzelnen ausgenommen.
Die Verwaltung erkennt die bezahlte Abwesenheit nur bei Vorlage einer entsprechenden Teilnahmebestätigung am Kurs an.
Gleiche Behandlung kommt auch dem Personal mit Teilzeitverträgen zu, unabhängig von der Anzahl der Stunden und deren Verteilung über den Zeitplan.
Weitere Anwendungsmodalitäten des gegenständlichen Artikels können auf Betriebsebene definiert werden.
Auf Anfrage der Einzelnen und bei Interesse der Herkunftsstruktur, können für Weiterbildungsveranstaltungen, die nicht im betrieblichen Plan vorgesehen sind, Bildungserlaubnisse außerhalb der Arbeitszeit gewährt werden.
Der Bedienstete hat Anrecht auf die Vergütung von Einschreibegebühren, Reisekosten, Verpflegung und Unterkunft.
Die Bildungserlaubnisse gemäß diesem Absatz gelten nicht als Arbeitszeit, da sie nicht unter Artikel 1, Absatz 2, Buchstabe a) des GvD Nr. 66/2003 fallen.
RÜCKVERGÜTUNGEN
(10) Wird die Weiterbildungsveranstaltung in den Krankenhausstrukturen der einzelnen Gesundheitsbezirke abgehalten, hat der Bedienstete, zu den selben Bedingungen wie im Dienst, Anrecht auf eine Mahlzeit in den Krankenhausmensen..
Mit betrieblicher Verordnung, im Rahmen der Finanzierung und nach Absprache mit den Gewerkschaften, können weitere Beiträge zu den in diesem Artikel nicht angeführten Spesen geregelt werden.
BESONDERE BESTIMMUNG
(11) Sollte der Bedienstete entscheiden, die ständige Weiterbildung in Form der Anwerbung der Teilnehmenden laut Artikel 80 des Staat-Regionen-Abkommens vom 2. Februar 2017 außerhalb der Arbeitszeit zu besuchen, wird keine Vergütung entrichtet.
FACHLICH WISSENSCHAFTLICHES KOMITEE
(12) Auf Betriebsebene wird ein fachlich wissenschaftliches Komitee errichtet, welches aus Experten zusammengesetzt ist und in seiner Zusammensetzung auch Sanitätspersonal (Ärzte und Nicht-Ärzte) vorsieht. Es wird von der Betriebsdirektion ernannt.
Das Komitee hat folgende Zuständigkeiten und Aufgaben:
- es koordiniert und wirkt bei der Ausarbeitung des Weiterbildungsprogramms des Betriebes unter Berücksichtigung der staatlichen, provinziellen und betrieblichen Zielsetzungen mit;
- es nimmt Stellung zu den Anfragen bezüglich Aktivierung von Weiter-bildungsveranstaltungen, welche nicht im Weiterbildungsplan des Betriebes enthalten sind;
- es sammelt die Anfragen für Lernen am Arbeitsplatz (FSC) und, falls in Übereinstimmung mit dem Weiterbildungsplan des Betriebes, empfiehlt es die entsprechenden Organisationspfade;
- es arbeitet die Kriterien und die Jahrespläne für die Verteilung der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel aus.
FINANZIERUNG
(13) Ab dem Jahr 2019 legt der Sanitätsbetrieb am Anfang eines jeden Jahres die Höhe des Weiterbildungsfonds fest. Für jedes Kalenderjahr setzt sich der Fonds aus folgenden Quoten zusammen:
- aus 5,2 Prozent jener Gehaltselemente, die dem Personal im vorausgehenden Jahr ausbezahlt worden sind und für die Berechnung des 13. Monatsgehalts ohne Sozialleistungen zählen,
- aus den Einnahmen aus der Medikamentenforschung im Sanitätsbetrieb.
Mit diesen Mitteln, bis zur Erschöpfung der zur Verfügung stehenden Finanzierung, werden zusätzlich zu den Bildungserlaubnissen auch der Einkauf von Büchern, Fachzeitschriften, Studien, Forschungen und weitere für die ständige Weiterbildung des Personals nützliche Mittel finanziert.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
(14) Falls eine Aus- und Weiterbildungsinitiative für den Sanitätsbetrieb einen Kostenaufwand von mehr als 4.000,00 Euro pro Kalenderjahr mit sich bringt, wird die Teilnahme an derselben von der Verpflichtung des Personals abhängig gemacht, eine gewisse Zeit lang für den Sanitätsbetrieb zu arbeiten, wobei die geschätzten Gesamtkosten der entsprechenden Aus- und Weiterbildungs-tätigkeit berücksichtigt werden. Die Bindefrist muss mindestens drei Jahre betragen. Sollte sie nicht eingehalten werden, ist das Personal verpflichtet, dem Sanitätsbetrieb eine Ersatzentschädigung im Verhältnis zur nicht eingehaltenen Bindefrist sowie zu den vom Betrieb getragenen Gesamtkosten zu zahlen. Weitere Modalitäten werden auf Betriebsebene bestimmt.