1. Bei der Diplomprüfung wird festgestellt, ob die Kandidatin bzw. der Kandidat die für die berufliche Handlungsfähigkeit erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen besitzt. Dabei soll die Kandidatin oder der Kandidat die Entscheidungsfähigkeit, die Fähigkeiten im Analysieren, Planen, Kontrollieren, Auswerten und Problemlösen sowie in der praktischen Ausführung von beruflichen Arbeitsaufträgen unter Beweis stellen, auch durch praktische, graphische oder schriftliche Arbeiten. Überprüft werden auch Fähigkeiten im kommunikativen, sozialen und methodischen Bereich.
2. Auf der Grundlage der geltenden Lehrpläne und dieser Verordnung legt der Landesdirektor oder die Landesdirektorin für die Berufsbildung Richtlinien für die Prüfungsprogramme und Prüfungsverfahren fest. Darauf aufbauend legt das Lehrerkollegium allgemeine Richtlinien fest. Die Prüfungskommission kann folgende Inhalte und Abläufe festlegen:
a) die Lernfelder, Kompetenzbereiche, Fächer, Fächergruppierungen oder Module angegeben, die Gegenstand der Diplomprüfung sind,
b) die Prüfungsverfahren,
c) die Anzahl der Prüfungstage und die Prüfungsdauer.
3. Es können folgende Prüfungsverfahren zur Anwendung kommen:
a) Arbeitsproben/-simulationen (Anfertigung von ganzen Werkstücken oder von Teilen, oder Arbeitssituationen),
b) Fachgespräch (auch mehrsprachig z.B. über Fachwissen, zu Fallbeispielen für berufliche Herausforderungen, kritische Auseinandersetzung mit Betriebspraktika u.a.),
c) Grafische Darstellungen (Skizzen, Strukturmodelle mit oder ohne Anwenderprogramme, u.a.),
d) Schriftliche Arbeiten (auch mehrsprachige Stellungnahmen, Berichte, Briefe, Ablauf- und Vorgangsbeschreibungen, Berechnungen, Beantwortung von Fragen, u.a.),
e) Präsentationen (Darstellung von Facharbeiten, Begründung, methodische Zugänge, Lösungen, Alternativen, u.a.).
4. Schülerinnen und Schüler mit einem Individuellen Bildungsplan haben auch im Rahmen der Abschlussprüfung Anrecht auf alle Individualisierungs- und Personalisierungsmaßnahmen, Hilfsmittel, Ausgleichs- und Befreiungsmaßnahmen, wie sie im Individuellen Bildungsplan angeführt sind. Besonders in den Bereichen, in denen auf der Grundlage des Individuellen Bildungsplans zielgleich gearbeitet wurde, werden bei der Anpassung der Prüfungsformate und Aufgabenstellungen Wege gewählt, die es den Schülerinnen und Schülern ermöglichen, das effektiv erreichte Kompetenzniveau zu zeigen.
5. Die Diplomprüfungen können in der Regel zwei Wochen vor Schulende beginnen. Der Beginn der Diplomprüfung wird durch einen Aushang am Anschlagbrett der Schule bekannt gegeben.
6. Die Prüfungskommission kann für Kandidaten und Kandidatinnen, die aus schwerwiegenden und triftigen Gründen an der ersten Session nicht teilnehmen können oder die Diplomprüfung nicht bestehen, eine zweite Prüfungssession festlegen, die in einem zeitlichen Abstand von mindestens 3 Monaten zur ersten Session stattfinden muss.
7. Für die Durchführung einzelner Prüfungsteile kann der/die Vorsitzende der Prüfungskommission Unterkommissionen bilden, die wenigstens aus zwei Mitgliedern der Prüfungskommission bestehen.
8. Mit Zustimmung des Kandidaten/der Kandidatin und der Prüfungskommission können Außenstehende an Prüfungsabschnitten beiwohnen.