(1) Artikel 32 Absatz 2 des Bereichsabkommens vom 27. Juni 2013 erhält folgende Fassung:
„2. Der Vorzugstitel laut Absatz 1 hat ab dem Schuljahr 2018/2019 keine Auswirkungen für das Personal, das, bezogen auf den Fälligkeitstermin für die Abgabe der Gesuche zur Eintragung in die Rangordnung, im jeweiligen Fach ein Dienstalter von mindestens einem Jahr angereift hat.“