(1) Nach Artikel 8 Absatz 5 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 19. Mai 2009, Nr. 27, wird folgender Absatz 6 angefügt:
„6. Endtermin der ersten Frist für die Teilnahme an den verpflichtenden Fortbildungskursen laut Absatz 5 ist der 31. Dezember 2019.“
(1) Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.