1. Bis zum 31. Dezember 2018 gilt folgendes Verfahren für den Erhalt der Bestätigung des erhöhten Betreuungsbedarfs im Jahr 2018:
a) Die Eltern beantragen beim Dienstträger die Aufnahme des Kindes in den gewählten Dienst und legen dem Antrag die von der Ärztekommission laut Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Februar 1992, Nr. 104, in geltender Fassung, ausgestellte Bescheinigung der Behinderung bei, wenn sie bereits darüber verfügen, ansonsten ein ärztliches Zeugnis des Kinderarztes oder andere, die jeweilige Pathologie betreffende Gesundheitsdokumente.
b) Wird das Gesuch um Feststellung der Behinderung durch die Ärztekommission laut Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Februar 1992, Nr. 104, zugleich mit dem Antrag auf Einschreibung in den Dienst gestellt, so ist die Bescheinigung der Behinderung gleich nach deren Erhalt beim Dienstträger zur Ergänzung der Fallunterlagen nachzureichen.
c) Der Dienstträger für Kinderhorte ist dies die Trägergemeinde, für Kindertagesstätten, auch betriebliche, ist es die private Trägerkörperschaft beruft nach Erhalt der Fallunterlagen das Prüfteam laut Artikel 4 ein.
Artikel 14
Verweis
1. Für alles, was in den Artikeln 6, 7, 8, 9, 10, 11 und 12 dieser Richtlinien nicht ausdrücklich geregelt ist, gelten die “Kriterien und Modalitäten für die Gewährung von Beiträgen für die Führung der Kinderhorte“, die „Richtlinien zur Finanzierung der Betreuung in Kleinkinderbetreuungsdiensten“ beziehungsweise die „Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen für die betrieblichen Tagesstätten und den Ankauf von Kinderplätzen bei gleichwertigen Diensten“.
Artikel 15
Anwendung
1. Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3 finden ab dem 1. Januar 2019 Anwendung.
2. Vorbehaltlich der Bestimmung laut Absatz 1 gelten diese Richtlinien ab 1. Jänner 2018 für alle Finanzierungsanträge, die sich auf das Kalenderjahr 2018 beziehen.