(1) Artikel 5 Absatz 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 6. Juni 2005, Nr. 24, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„3. Der Betrag laut Absatz 1 wird für den Zeitraum 1. Jänner 2022 bis 31. Dezember 2024 festgelegt.“
(1) Dieses Dekret tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.