1. Gänzlich zu Lasten der Landesverwaltung gehen folgende Eingriffe:
a) Verbauungen von Rutschungen und Muren, Dränagen zur Bodenstabilisierung, Lawinenverbauungen und im Allgemeinen alle Verbauungen zum Schutz des Bodens sowie die damit zusammenhängenden Maßnahmen,
b) Schutzwaldsanierungen und die damit zusammenhängenden Maßnahmen,
c) Aufforstungen, Vorkehrungen zum Schutz vor Wildschäden, die Bestandspflege und die damit zusammenhängenden Maßnahmen,
d) Maßnahmen im Zusammenhang mit einer geordneten Ausübung der Waldweide,
e) Maßnahmen zum Schutz des Waldes und von Waldbäumen vor biotischen und abiotischen Schäden, welche eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellen können,
f) Sofortmaßnahmen nach außergewöhnlichen Witterungserscheinungen oder Naturkatastrophen zur Behebung von Schäden an Bauten und Eingriffen, welche von der Landesabteilung Forstwirtschaft verwirklicht wurden oder verwirklicht werden können,
g) Herdenschutzinfrastrukturen zur Vermeidung von Schäden durch große Beutegreifer.
2. Zu Lasten der Nutznießer gehen folgende Arbeiten, und zwar mit dem bei der jeweiligen Kategorie angegebenen Prozentsatz der finanziellen Beteiligung:
a) Arbeiten zur forstlichen Erschließung im Schutzwald: 15%,
b) Arbeiten zur forstlichen Erschließung im Wirtschaftswald: 25%,
c) Arbeiten zur Almerschließung: 20%,
d) Arbeiten zur ländlichen Erschließung: 15%,
e) Arbeiten zur Weideverbesserung: 30%.
3. Der Prozentsatz der finanziellen Beteiligung laut Absatz 2 kann in folgenden Fällen erhöht werden bis zu:
a) 10% bei günstigen technischen Verhältnissen,
b) 5% bei guten finanziellen Möglichkeiten des Nutznießers.
4. Der Prozentsatz der finanziellen Beteiligung laut Absatz 2 kann in folgenden Fällen vermindert werden bis zu:
a) 10% bei bedeutenden technischen Schwierigkeiten,
b) 5% bei begrenzten finanziellen Möglichkeiten des Nutznießers.