COVID-19 – Zuschüsse an die Tourismusorganisationen
1. Diese Richtlinien regeln die Gewährung von Zuschüssen an die Tourismusorganisationen; dies in Anwendung von Artikel 22 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 19. August 2020, Nr. 9, in geltender Fassung.
1. Um den bedeutenden Ausfall der Einnahmen aus der Gemeindeaufenthaltsabgabe aufgrund des Covid-19-Notstands zu vermindern, werden den Tourismusorganisationen Zuschüsse als Ausgleich für die entgangenen Einnahmen zugewiesen, um die Erfüllung ihrer Aufgaben sicherzustellen.
1. Anspruch auf die Zuschüsse haben die Tourismusorganisationen, die im Landesverzeichnis der Tourismusorganisationen gemäß Landesgesetz vom 19. September 2017, Nr. 15, in geltender Fassung, eingetragen sind.
2. Die Anspruchsberechtigen laut Absatz 1 müssen nachweisen, dass sie Mindereinahmen im Ausmaß von mindestens 20% hatten, weil sie wegen des Covid-19-Notstands keine Einnahmen oder nur Teileinnahmen aus der Gemeindeaufenthaltsabgabe der Monate Oktober, November und Dezember 2020, Januar und Februar 2021 bezogen haben, im Vergleich zu den entsprechenden Einnahmen der Monate Oktober, November und Dezember des Jahres 2019 und der Monate Januar und Februar des Jahres 2020.
1. Der Zuschuss wird den Tourismusorganisationen in Höhe der entgangenen Einnahmen gewährt; der Betrag ergibt sich aus den Einnahmen aus der Gemeindeaufenthaltsabgabe der Monate Oktober, November und Dezember 2019, Januar und Februar 2020, abzüglich der Einnahmen dieser Monate der Jahre 2020 und 2021.
1. Der Antrag muss bis spätestens Freitag, den 1. Oktober 2021 beim Funktionsbereich Tourismus der Autonomen Provinz Bozen eingereicht werden.
2. Dem Antrag muss eine Erklärung über die Mindereinnahmen beiliegen; zudem müssen sämtliche Unterlagen zum Nachweis des finanziellen Ausfalls beigelegt werden.
3. Die Anträge werden chronologisch nach Eingang bearbeitet.
4. Die antragstellenden Tourismusorganisationen müssen dem Funktionsbereich Tourismus sämtliche Unterlagen zur Verfügung stellen, die dieser zur Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung der Förderung für zweckmäßig erachtet.
1. Die Zuschüsse werden mit Dekret des Direktors/der Direktorin des Funktionsbereichs Tourismus gewährt.
1. Die Auszahlung der Zuschüsse wird vom Direktor/von der Direktorin des Funktionsbereichs Tourismus verfügt.
1. Die Gewährung der Zuschüsse laut diesen Richtlinien erfolgt im Rahmen der in den entsprechenden Haushaltskapiteln bereitgestellten Finanzmittel. Reichen die bereitgestellten Finanzmittel nicht aus, wird das Ausmaß des Zuschusses proportional gekürzt oder die Anträge werden von Amts wegen archiviert.
1. Diese Richtlinien gelten ab dem Tag ihrer Genehmigung.